Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 200 — 
auf Entlassung des Verbrechers aus dem Soldatenstande und auf bürgerliche 
Freiheitsstrafe erkannt werden. 
Vergl. den Artikel 59. der Verfassung des Norddeutschen Bundes und die §§. 6. 7. des 
Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. 
(Bundes-Gesetzbl. S. 131.); auch Gesetz vom 15. April 1852. §. 5.; Beilage Littr. F. 
§. 58. 
III. Gefängniß- Statt der Gefängnißstrafe ist 
strafe 1) gegen Offiziere bis zur Dauer von sechs Wochen auf Stubenarrest, sonst 
aber auf Festungsarrest, 
2) gegen Portepee-Unteroffiziere bis zur Dauer von zwölf Wochen auf 
gelinden Arrest, sonst aber auf Festungsarrest, 
3) gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine bis zur Dauer 
von zwölf Wochen auf verhältnißmäßigen mittleren Arrest, sonst aber 
auf Festungsstrafe, 
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§. 63. und 66. zu erkennen. 
§. 59. 
IV. Geldbuße. Wo die allgemeinen Landesgesetze Geldbuße als alleinige Strafe verord- 
nen, ist statt derselben nach Maaßgabe der §§. 58. und 66., insbesondere auch 
bei Beleidigungen der Militairpersonen des Soldatenstandes gegen Civilpersonen, 
stets auf Freiheitsstrafe, wo aber neben der Geldbuße eine Freiheitsstrafe ver- 
ordnet wird, nur auf die letztere, unter verhältnißmäßiger Verlängerung derselben, 
zu erkennen. 
Vergl. zu den §§. 59. 60. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1.; Beilage Littr. F. 
§. 60. 
V. Kassation In Fällen, wo nach den allgemeinen Landesgesetzen gegen Beamte die 
und Amtsenthebung. Kassation, verbunden mit Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, ein- 
tritt, ist gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Offizierstande und zugleich auf 
Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zu erkennen. 
Gegen Unteroffiziere und Gemeine tritt in dergleichen Fällen anstatt der 
Kassation, wenn nicht die Ausstoßung aus dem Soldatenstande erfolgen muß, 
die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein. 
§. 61. 
Wo gegen Beamte die einfache Kassation oder Amtsentsetzung eintritt, ist, 
insofern diese Strafe nicht blos als Folge des Festungsarrestes zu verhängen sein 
würde, gegen Offiziere auf Dienstentlassung und gegen Unteroffiziere auf De- 
gradation zu erkennen. 
Dritter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.