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auf Entlassung des Verbrechers aus dem Soldatenstande und auf bürgerliche
Freiheitsstrafe erkannt werden.
Vergl. den Artikel 59. der Verfassung des Norddeutschen Bundes und die §§. 6. 7. des
Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867.
(Bundes-Gesetzbl. S. 131.); auch Gesetz vom 15. April 1852. §. 5.; Beilage Littr. F.
§. 58.
III. Gefängniß- Statt der Gefängnißstrafe ist
strafe 1) gegen Offiziere bis zur Dauer von sechs Wochen auf Stubenarrest, sonst
aber auf Festungsarrest,
2) gegen Portepee-Unteroffiziere bis zur Dauer von zwölf Wochen auf
gelinden Arrest, sonst aber auf Festungsarrest,
3) gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine bis zur Dauer
von zwölf Wochen auf verhältnißmäßigen mittleren Arrest, sonst aber
auf Festungsstrafe,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§. 63. und 66. zu erkennen.
§. 59.
IV. Geldbuße. Wo die allgemeinen Landesgesetze Geldbuße als alleinige Strafe verord-
nen, ist statt derselben nach Maaßgabe der §§. 58. und 66., insbesondere auch
bei Beleidigungen der Militairpersonen des Soldatenstandes gegen Civilpersonen,
stets auf Freiheitsstrafe, wo aber neben der Geldbuße eine Freiheitsstrafe ver-
ordnet wird, nur auf die letztere, unter verhältnißmäßiger Verlängerung derselben,
zu erkennen.
Vergl. zu den §§. 59. 60. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1.; Beilage Littr. F.
§. 60.
V. Kassation In Fällen, wo nach den allgemeinen Landesgesetzen gegen Beamte die
und Amtsenthebung. Kassation, verbunden mit Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, ein-
tritt, ist gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Offizierstande und zugleich auf
Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zu erkennen.
Gegen Unteroffiziere und Gemeine tritt in dergleichen Fällen anstatt der
Kassation, wenn nicht die Ausstoßung aus dem Soldatenstande erfolgen muß,
die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein.
§. 61.
Wo gegen Beamte die einfache Kassation oder Amtsentsetzung eintritt, ist,
insofern diese Strafe nicht blos als Folge des Festungsarrestes zu verhängen sein
würde, gegen Offiziere auf Dienstentlassung und gegen Unteroffiziere auf De-
gradation zu erkennen.
Dritter