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Dritter Abschnitt.
Von dem Verhältniß der Strafen zu einander.
§. 62.
In dem Fall, wenn den gesetzlichen Bestimmungen gemäß die Umwand-
lung einer in diesem Gesetzbuch bestimmten Strafart in eine andere Strafart er-
folgen muß, ist das nachstehende Verhältniß der Strafarten gegen einander zu
beachten.
§. 63.
Unter den militairischen Freiheitsstrafen sind gleichzustellen:
1) acht Monat Baugefangenschaft Einem Jahr Festungsstrafe;
2) vier Monat Festungsstrafe sechs Monaten Festungsarrest;
3) der Festungsarrest dem Stubenarrest und dem gelinden Arrest;
4) eine Woche strenger Arrest zwei Wochen mittlerem, oder vier Wochen
gelindem Arrest.
§. 64.
Körperliche Züchtigung von 20 Stockschlägen ist Einer Woche strengen
Arrestes gleich zu achten.
Anmerkung: Der §. 64. ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. auf-
gehoben.
Vergl. Beilage Littr. D.
§. 65.
Die Degradation
1) vom Portepee-Unteroffizier zum Gemeinen ist einer sechsmonatlichen,
2) vom Unteroffizier ohne Portepee zum Gemeinen aber einer dreimonat-
lichen Festungsstrafe
gleich zu achten, und die Dauer der zu erkennenden Freiheitsstrafe nach diesem
Verhältniß jedesmal abzukürzen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 6; Beilage Littr. F.
§. 66.
Unter den militairischen und bürgerlichen Freiheitsstrafen findet folgendes
Verhältniß statt:
1) Baugefangenschaft steht der Zuchthausstrafe gleich,
2) Ein Jahr Festungsstrafe acht Monaten Zuchthausstrafe,
3) der gelinde Arrest der Gefängnißstrafe.
Anmerkung: Unter Gefängnißstrafe ist hier » polizeiliches Gefängniß verstanden. Das
Verhältniß des kriminellen Gefängnisses « zu den militairischen Freiheitsstrafen ist
im Gesetz vom 15. April 1852. §. 8. festgestellt. Beilage Littr. F.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 30 §. 67.
I. Verhältniß
d. militairischen
Strafen zu ein-
ander.
A. der Freiheits-
strafen.
B. der körper-
lichen Züchti-
gung zur Frei-
heitsstrafe.
C. der Degra-
dation zur Frei-
heitsstrafe.
II. Verhältniß
d. militairischen
zu den bürger-
lichen Strafen.
A. der Frei-
heitsstrafen.