Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Dritter Abschnitt. 
Von dem Verhältniß der Strafen zu einander. 
§. 62. 
In dem Fall, wenn den gesetzlichen Bestimmungen gemäß die Umwand- 
lung einer in diesem Gesetzbuch bestimmten Strafart in eine andere Strafart er- 
folgen muß, ist das nachstehende Verhältniß der Strafarten gegen einander zu 
beachten. 
§. 63. 
Unter den militairischen Freiheitsstrafen sind gleichzustellen: 
1) acht Monat Baugefangenschaft Einem Jahr Festungsstrafe; 
2) vier Monat Festungsstrafe sechs Monaten Festungsarrest; 
3) der Festungsarrest dem Stubenarrest und dem gelinden Arrest; 
4) eine Woche strenger Arrest zwei Wochen mittlerem, oder vier Wochen 
gelindem Arrest. 
§. 64. 
Körperliche Züchtigung von 20 Stockschlägen ist Einer Woche strengen 
Arrestes gleich zu achten. 
Anmerkung: Der §. 64. ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. auf- 
gehoben. 
Vergl. Beilage Littr. D. 
§. 65. 
Die Degradation 
1) vom Portepee-Unteroffizier zum Gemeinen ist einer sechsmonatlichen, 
2) vom Unteroffizier ohne Portepee zum Gemeinen aber einer dreimonat- 
lichen Festungsstrafe 
gleich zu achten, und die Dauer der zu erkennenden Freiheitsstrafe nach diesem 
Verhältniß jedesmal abzukürzen. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 6; Beilage Littr. F. 
§. 66. 
Unter den militairischen und bürgerlichen Freiheitsstrafen findet folgendes 
Verhältniß statt: 
1) Baugefangenschaft steht der Zuchthausstrafe gleich, 
2) Ein Jahr Festungsstrafe acht Monaten Zuchthausstrafe, 
3) der gelinde Arrest der Gefängnißstrafe. 
Anmerkung: Unter Gefängnißstrafe ist hier  » polizeiliches Gefängniß verstanden. Das 
Verhältniß des kriminellen Gefängnisses « zu den militairischen Freiheitsstrafen ist 
im Gesetz vom 15. April 1852. §. 8. festgestellt. Beilage Littr. F. 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 30 §. 67. 
I. Verhältniß 
d. militairischen 
Strafen zu ein- 
ander. 
A. der Freiheits- 
strafen. 
B. der körper- 
lichen Züchti- 
gung zur Frei- 
heitsstrafe. 
C. der Degra- 
dation zur Frei- 
heitsstrafe. 
II. Verhältniß 
d. militairischen 
zu den bürger- 
lichen Strafen. 
A. der Frei- 
heitsstrafen.
	        
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