Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

B. der Geld- 
buße zur Frei- 
heitsstrafe. 
III. Allgemeine 
Bestimmung. 
I. Theilnahme 
der Vorgesetzten 
an Verbrechen 
Untergebener im 
Komplott. 
II. Ausschlie- 
ßung der Straf- 
barkeit. 
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§. 67. 
Fünf Thaler Geldbuße sind Einer Woche gelinden Arrestes gleich zu achten. 
Bei zunehmender Größe der Geldbußen ist jedoch die an deren Stelle zu 
setzende Freiheitsstrafe nach einem allmälig abnehmenden Verhältniß dergestalt zu 
bestimmen, daß von dem Betrag von mehr als dreißig bis Einhundert Thalern, 
zwei Thaler, und von dem Betrag über Einhundert Thaler, drei Thaler, einem 
eintägigen gelinden Arrest gleich zu stellen sind. 
Anmerkung: Der §. 67. ist aufgehoben und durch §. 11. des Gesetzes vom 15. April 
1852. ersetzt. 
Vergl. Beilage Littr. F. 
§. 68. 
Wenn Arreststrafen, Gefängnißstrafen, größere Geldbußen oder körperliche 
Züchtigung in Baugefangenschaft, Zuchthausstrafe oder Festungsstrafe umzuwan- 
deln sind, so ist die Zeitfrist nur bis auf volle Wochen, wenn aber statt des 
gelinden Arrestes, der Gefängnißstrafe oder größerer Geldbußen mittlerer oder 
strenger Arrest eintreten soll, dieselbe nur bis auf volle Tage zu berechnen. In 
beiden Fällen kommen die hiernach verbleibenden kürzeren Zeitfristen nicht weiter 
in Anrechnung. 
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D. 
Vierter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen wegen Beurtheilung der Strafbarkeit. 
§. 69. 
Hat an einem im Komplott begangenen Verbrechen ein Vorgesetzter Theil 
genommen, so ist er mit der Strafe des Anstifters zu belegen. Haben mehrere 
Vorgesetzte an einem solchen Verbrechen Theil genommen, so trifft den höchsten 
unter ihnen, bei gleichem Dienstgrad aber den Dienstältesten die Strafe des 
Anstifters. 
§. 70. 
Bei Verbrechen gegen die Subordination, sowie bei allen in Ausübung 
des Dienstes begangenen Verbrechen, soll der Zustand der Trunkenheit des An- 
geschuldigten die Anwendung der gesetzlichen Strafe nicht ausschließen. 
§. 71. 
Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz 
verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte in der Regel allein verantwortlich. 
Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Theilnehmers: 
1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder 
2) wenn
	        
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