B. der Geld-
buße zur Frei-
heitsstrafe.
III. Allgemeine
Bestimmung.
I. Theilnahme
der Vorgesetzten
an Verbrechen
Untergebener im
Komplott.
II. Ausschlie-
ßung der Straf-
barkeit.
— 202 —
§. 67.
Fünf Thaler Geldbuße sind Einer Woche gelinden Arrestes gleich zu achten.
Bei zunehmender Größe der Geldbußen ist jedoch die an deren Stelle zu
setzende Freiheitsstrafe nach einem allmälig abnehmenden Verhältniß dergestalt zu
bestimmen, daß von dem Betrag von mehr als dreißig bis Einhundert Thalern,
zwei Thaler, und von dem Betrag über Einhundert Thaler, drei Thaler, einem
eintägigen gelinden Arrest gleich zu stellen sind.
Anmerkung: Der §. 67. ist aufgehoben und durch §. 11. des Gesetzes vom 15. April
1852. ersetzt.
Vergl. Beilage Littr. F.
§. 68.
Wenn Arreststrafen, Gefängnißstrafen, größere Geldbußen oder körperliche
Züchtigung in Baugefangenschaft, Zuchthausstrafe oder Festungsstrafe umzuwan-
deln sind, so ist die Zeitfrist nur bis auf volle Wochen, wenn aber statt des
gelinden Arrestes, der Gefängnißstrafe oder größerer Geldbußen mittlerer oder
strenger Arrest eintreten soll, dieselbe nur bis auf volle Tage zu berechnen. In
beiden Fällen kommen die hiernach verbleibenden kürzeren Zeitfristen nicht weiter
in Anrechnung.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
Vierter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen wegen Beurtheilung der Strafbarkeit.
§. 69.
Hat an einem im Komplott begangenen Verbrechen ein Vorgesetzter Theil
genommen, so ist er mit der Strafe des Anstifters zu belegen. Haben mehrere
Vorgesetzte an einem solchen Verbrechen Theil genommen, so trifft den höchsten
unter ihnen, bei gleichem Dienstgrad aber den Dienstältesten die Strafe des
Anstifters.
§. 70.
Bei Verbrechen gegen die Subordination, sowie bei allen in Ausübung
des Dienstes begangenen Verbrechen, soll der Zustand der Trunkenheit des An-
geschuldigten die Anwendung der gesetzlichen Strafe nicht ausschließen.
§. 71.
Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz
verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte in der Regel allein verantwortlich.
Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Theilnehmers:
1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder
2) wenn