Zweiter Titel.
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
Erster Abschnitt.
Von den militairischen Verbrechen der Personen des
Soldatenstandes.
§. 87.
I. Verbrechen Hochverrath, Majestätsverbrechen und Landesverrath im Frieden sind, wenn
gegen die militairische Treue. sie von Personen des Soldatenstandes begangen werden, zwar nach den allge-
A. Verrath. meinen Landesgesetzen zu beurtheilen, jedoch ist die danach verwirkte Strafe zu
1. Hochverrath, schärfen, sofern dieselbe eine Verschärfung zuläßt.
Majestätsver-
brechen, Landes- Vergl. zu den §§. 86. 87. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1.; Beilage Littr. F.
verrath im Frie-
den.
§. 88.
2. Kriegs- Wer vorsätzlich die Unternehmungen des Feindes befördert, oder zur Be-
verrath. günstigung desselben den Preußischen oder verbündeten Truppen Nachtheil bereitet,
insbesondere wer
1) sich der, in den allgemeinen Landesgesetzen in Bezug auf den Krieg als
Landesverrätherei bezeichneten Verbrechen schuldig macht,
2) dem Feinde das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung
offenbart, oder
3) zur Begünstigung des Feindes
a) die ihm ertheilten Befehle unausgeführt läßt, oder mangelhaft aus-
führt,
b) falsche Meldungen macht, oder richtige zu machen unterläßt,
begeht einen Kriegsverrath und hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes, Kassation und Festungsstrafe, nach Umständen bis zu lebenswieriger
Dauer, oder, wenn durch den Verrath ein erheblicher Nachtheil entstanden ist,
die Todesstrafe verwirkt.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 13.; Beilage Littr. F.
§. 89.
Wer von verrätherischen Handlungen oder Absichten (§§. 87. und 88.)
Kenntniß erhält und es unterläßt, seinen Vorgesetzten dies sofort anzuzeigen, ist
als Mitschuldiger anzusehen, und ebenso wie der Verräther selbst zu bestrafen.
§. 90.