Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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2) zu einem Truppentheil, der in Friedenszeiten kriegsbereit oder mobil ge- 
macht ist, 
gehören, vielmehr bewendet es alsdann bei den Vorschriften der §§. 92. Nr. 1. 2. 
und 97. Theil I. des Militair- Strafgesetzbuchs. 
IV. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist auf alle bis jetzt noch nicht 
rechtskräftig erledigte Fälle anzuwenden. 
Berlin, den 29. Oktober 1859. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
(gez.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
(gegengez.) von Bonin. 
An den Kriegsminister. 
§. 93. 
Gegen Offiziere des Dienststandes begründen diese Umstände (§. 92.) erst 
in Verbindung mit andern nahen Anzeigen die Vermuthung der Desertion. 
§. 94. 
b) gegen die Gegen die auf unbestimmte Zeit von ihren Truppentheilen Beurlaubten 
auf unbestimmte und gegen Reservisten gilt, bis zum Beweise des Gegentheils, die Vermuthung 
Zeit von ihren  
Truppentheilen für das Verbrechen der Desertion, 
Beurlaubten 
und gegen Re- 1) wenn sie ohne Erlaubniß auswandern oder in fremde Kriegsdienste 
servisten. treten, 
2) wenn sie 
a) nach Empfang der Einberufungsorder von ihrem bisherigen Wohn- 
ort ohne Erlaubniß sich entfernen, oder sich versteckt halten, oder 
b) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthaltsveränderung bei der 
Landwehrbehörde unterlassen haben, 
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine öffentliche Aufforde- 
rung erfolgt, oder der Krieg ausbricht. 
Vergl. den Artikel 59. der Verfassung des Norddeutschen Bundes. 
§. 95. 
3. Strafe gegen Die Desertion in Friedenszeiten ist 
wieder einge- 1) das erste Mal mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe, 
brachte Deserteure:  2) beim ersten Rückfall mit zwei- bis vierjähriger Festungsstrafe, 
a) in Friedenszeiten. 3) beim zweiten Rückfall mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande und 
zehn- bis fünfzehnjähriger Baugefangenschaft 
zu bestrafen. 
§. 96. 
Wer sich der Dersertion im Frieden schuldig macht, nachdem er wegen 
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