Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

III. Verbrechen 
gegen die Sub- 
ordination. 
A. Vorschrifts- 
widriges An- 
bringen von Ge- 
suchen und Be- 
schwerden. 
B. Achtungs- 
widriges Be- 
tragen, 
1. außer dem 
Dienst. 
2. im Dienst. 
C. Ungehorsam 
gegen Dienst- 
befehle. 
D. Ausdrück- 
liche Verweige- 
rung des Ge- 
horsams und 
Widersetzlich- 
keit. 
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Pflichtverletzung trifft, ist jedesmal zu verschärfen, wenn sie den ihnen ertheilten 
besonderen Instruktionen zuwiderhandeln. Sind darin für bestimmte Fälle 
Strafen angedroht, so ist danach die Strafbarkeit der Pflichtverletzung in solchen 
Fällen zu beurtheilen. 
§. 122. 
Wer unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstweg Gesuche oder 
Beschwerden anbringt, soll mit Arrest bestraft werden. 
§. 123. 
Wer außer dem Dienst dem Vorgesetzten oder dem Höheren im Range 
die schuldige Achtung und Ehrerbietung nicht erweist, ist mit Arrest zu bestrafen. 
§. 124. 
Wer im Dienst sich achtungswidrig gegen den Vorgesetzten beträgt, laut 
Beschwerde führt, oder auf einen erhaltenen Verweis, ohne von dem Vorgesetzten 
dazu aufgefordert zu sein, sich gegen denselben verantwortet, ist nach Umständen 
mit mittlerem oder strengem Arrest zu bestrafen. 
Wenn die achtungswidrigen Aeußerungen in Beleidigungen durch Worte, 
Geberden oder Zeichen, oder in wörtliche Drohungen übergegangen sind, oder 
wenn das Verbrechen vor versammeltem Kriegsvolk verübt worden ist, so tritt 
strenger Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu drei 
Jahren ein. Auch kann gegen Offiziere in solchen Fällen, bei besonders er- 
schwerenden Umständen, außer der Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung erkannt 
werden. 
§. 125. 
Ungehorsam gegen Dienstbefehle durch Nichtbefolgung, Abänderung oder 
Ueberschreitung derselben ist mit Arrest zu bestrafen. 
Ist durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil für den Dienst ent- 
standen, oder zu besorgen gewesen, so tritt Festungsstrafe bis zu zehn Jahren 
ein. Im Kriege kann diese Strafe bis zu lebenswieriger Dauer verlängert 
werden. 
§. 126. 
Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch 
Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Losreißen, oder sonst durch Hand- 
lungen zu erkennen giebt, die jedoch nicht in Thätlichkeiten gegen den Vorgesetzten 
oder in den Versuch zu diesem Verbrechen übergehen, imgleichen derjenige, 
welcher den Vorgesetzten über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur 
Rede stellt, ist mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen oder mit 
Festungsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
§. 127.
	        
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