Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 127. 
Wird das Verbrechen der ausdrücklichen Verweigerung des Gehorsams 
oder der Widersetzlichkeit (§. 126.) vor versammeltem Kriegsvolk verübt, oder 
sind damit Beleidigungen durch Worte, Geberden oder Zeichen, oder der Versuch 
eines thätlichen Angriffs gegen den Vorgesetzten verbunden, so ist auf Festungs- 
strafe bis zu zehn Jahren und, nach Umständen, auf Dienstentlassung, im Kriege 
aber auf Festungsstrafe bis zu zwanzig Jahren und auf Dienstentlassung, oder 
nach Umständen auf Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen (§. 185.). 
§. 128. 
Wer einen seiner Vorgesetzten thätlich angreift, oder denselben mit der 
Waffe anzugreifen versucht, hat im Kriege die Todesstrafe verwirkt. 
Im Frieden tritt wegen dieses Verbrechens zehnjährige bis lebenswierige 
Festungsstrafe, insofern aber die Thätlichkeit in schwere Körperverletzung über- 
gegangen ist, oder andere besonders erschwerende Umstände vorhanden sind, eben- 
falls die Todesstrafe ein. 
Gegen Offiziere ist, wenn nicht die Todesstrafe verwirkt ist, außer der 
Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung, oder nach Umständen auf Entfernung aus 
dem Offizierstande zu erkennen. 
§. 129. 
Hat der Vorgesetzte durch Ueberschreitung der Grenzen seiner rechtmäßigen 
Gewalt, oder durch herabwürdigende Behandlung des Untergebenen, denselben in 
den Fällen der §. 123  - 128. zu dem Verbrechen gegen die Subordination ge- 
reizt, so ist dies nicht allein ein Milderungsgrund bei Zumessung der Strafe, 
sondern es kann alsdann auch von den außer der Freiheitsstrafe sonst zu er- 
kennenden Strafen abgegangen, und in den Fällen des §. 128., wenn Todes- 
strafe verwirkt sein würde, statt derselben auf zehnjährige bis lebenswierige 
Festungsstrafe erkannt, wenn aber Festungsstrafe eintritt, bis auf das Maaß von 
fünf Jahren herabgegangen werden. 
§. 130. 
Beleidigungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte, auch wenn sie außer 
dem Dienst verübt werden, sind als Vergehungen gegen die Subordination an- 
zusehen und nach §§. 124. und 128. zu bestrafen. 
§. 131. 
Bei Bestimmung des Strafmaaßes wegen Beleidigungen ist, außer den 
allgemeinen Zumessungsgründen, das militairische Rangverhältniß des Beleidigten, 
nicht aber dessen Standesverhältniß im bürgerlichen Leben zu berücksichtigen. 
Hat der Vorgesetzte die ihm widerfahrene Ehrenkränkung durch eine gesetz- 
widrige Behandlung des Untergebenen herbeigeführt, oder demselben durch un- 
pas- 
E. Thätliche 
Widersetzung 
und versuchter 
Angriff mit der 
Waffe. 
F. Beleidi- 
gungen der Un- 
tergebenen gegen 
Vorgesetzte.
	        
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