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§. 127.
Wird das Verbrechen der ausdrücklichen Verweigerung des Gehorsams
oder der Widersetzlichkeit (§. 126.) vor versammeltem Kriegsvolk verübt, oder
sind damit Beleidigungen durch Worte, Geberden oder Zeichen, oder der Versuch
eines thätlichen Angriffs gegen den Vorgesetzten verbunden, so ist auf Festungs-
strafe bis zu zehn Jahren und, nach Umständen, auf Dienstentlassung, im Kriege
aber auf Festungsstrafe bis zu zwanzig Jahren und auf Dienstentlassung, oder
nach Umständen auf Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen (§. 185.).
§. 128.
Wer einen seiner Vorgesetzten thätlich angreift, oder denselben mit der
Waffe anzugreifen versucht, hat im Kriege die Todesstrafe verwirkt.
Im Frieden tritt wegen dieses Verbrechens zehnjährige bis lebenswierige
Festungsstrafe, insofern aber die Thätlichkeit in schwere Körperverletzung über-
gegangen ist, oder andere besonders erschwerende Umstände vorhanden sind, eben-
falls die Todesstrafe ein.
Gegen Offiziere ist, wenn nicht die Todesstrafe verwirkt ist, außer der
Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung, oder nach Umständen auf Entfernung aus
dem Offizierstande zu erkennen.
§. 129.
Hat der Vorgesetzte durch Ueberschreitung der Grenzen seiner rechtmäßigen
Gewalt, oder durch herabwürdigende Behandlung des Untergebenen, denselben in
den Fällen der §. 123 - 128. zu dem Verbrechen gegen die Subordination ge-
reizt, so ist dies nicht allein ein Milderungsgrund bei Zumessung der Strafe,
sondern es kann alsdann auch von den außer der Freiheitsstrafe sonst zu er-
kennenden Strafen abgegangen, und in den Fällen des §. 128., wenn Todes-
strafe verwirkt sein würde, statt derselben auf zehnjährige bis lebenswierige
Festungsstrafe erkannt, wenn aber Festungsstrafe eintritt, bis auf das Maaß von
fünf Jahren herabgegangen werden.
§. 130.
Beleidigungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte, auch wenn sie außer
dem Dienst verübt werden, sind als Vergehungen gegen die Subordination an-
zusehen und nach §§. 124. und 128. zu bestrafen.
§. 131.
Bei Bestimmung des Strafmaaßes wegen Beleidigungen ist, außer den
allgemeinen Zumessungsgründen, das militairische Rangverhältniß des Beleidigten,
nicht aber dessen Standesverhältniß im bürgerlichen Leben zu berücksichtigen.
Hat der Vorgesetzte die ihm widerfahrene Ehrenkränkung durch eine gesetz-
widrige Behandlung des Untergebenen herbeigeführt, oder demselben durch un-
pas-
E. Thätliche
Widersetzung
und versuchter
Angriff mit der
Waffe.
F. Beleidi-
gungen der Un-
tergebenen gegen
Vorgesetzte.