Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

G. Duelle aus 
dienstlicher Ver- 
anlassung. 
H. Beleidigung, 
Ungehorsam u. 
Widersetzung 
gegen Wachen 
und Landgen- 
darmen. 
J. Aufwiege- 
lung. 
— 216 — 
passende Vertraulichkeit Veranlassung gegeben, die schuldige Achtung zu vergessen, 
so ist die sonst verwirkte Strafe nach §. 129. zu mildern. 
Sind Beleidigungen durch Verbreitung schmähender Schriften oder Dar- 
stellungen vorgefallen, so ist die an sich verwirkte Strafe der wörtlichen Be- 
leidigung zu schärfen. 
§. 132. 
Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren im Range aus dienstlicher 
Veranlassung zum Zweikampf herausfordert, ist mit Festungsarrest oder Festungs- 
strafe von mindestens Einem Jahre und mit Dienstentlassung zu bestrafen. 
Gleiche Strafe soll denjenigen treffen, der eine solche Herausforderung an- 
nimmt. 
§. 133. 
Die Vollziehung eines solchen Zweikampfs (§. 132.) ist mit Festungsarrest 
oder Festungsstrafe von mindestens fünf Jahren und mit Dienstentlassung zu 
bestrafen. 
§. 134. 
Wer sich gegen Wachen (Ronden, Patrouillen, Schildwachen, Sauvegarden, 
Eskorten und Kasernenwachen, überhaupt militairische Wachen jeder Art), welche 
in Ausübung des Dienstes begriffen und als solche zu erkennen sind, der Be- 
leidigung, des Ungehorsams oder der Widersetzlichkeit schuldig macht, ist ebenso 
zu bestrafen, als wenn er das Verbrechen gegen einen Vorgesetzten verübt hätte. 
Eine gleiche Bestrafung findet statt, wenn ein solches Verbrechen gegen 
Landgendarmen bei Ausübung ihres Dienstes begangen wird. 
§. 135. 
Wer vor versammeltem Kriegsvolk in der Absicht, seine Kameraden zur 
Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten, oder von 
demselben etwas zu erzwingen, oder ihn von einer Diensthandlung abzuhalten, 
sich ungeziemend beträgt oder laut Beschwerde führt, soll, selbst wenn letztere 
begründet wäre, nach Maaßgabe des zu befürchten gewesenen oder wirklich ge- 
stifteten Nachtheils, mit sechs- bis zwanzigjähriger Festungsstrafe und nach Um- 
ständen mit Dienstentlassung, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft werden. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden 
zum Ungehorsam oder zur Widersetzung gegen den Vorgesetzten zu verleiten sucht, 
insofern nicht der Fall des §. 137. vorliegt. 
§. 136. 
Wer die Absicht, in Beziehung auf den Dienst Mißvergnügen unter seinen 
Kameraden zu erregen, durch Worte oder andere Aeußerungen zu erkennen giebt, 
soll mit Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren, im Kriege aber mit 
strengem Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Jahren belegt werden. 
§. 137. 
 
	        
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