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§. 137.
Wenn zwei oder mehrere Personen des Soldatenstandes wegen Verübung
eines Verbrechens gegen die Subordination vorher übereingekommen sind, so
sollen Anstifter und Theilnehmer der Meuterei mit der für das vollendete Ver-
brechen vorgeschriebenen Strafe, und wenn dasselbe ausgeführt worden ist, mit
dieser Strafe in geschärftem Maaß belegt werden.
§. 138.
Dagegen sollen diejenigen Theilnehmer, welche von der Meuterei zu einer
Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweitig davon unterrichtet war und
wo der Ausführung noch vorgebeugt werden kann, vollständige Anzeige machen,
und ihre Mitschuldigen angeben, mit Strafe verschont werden.
§. 139.
Wer von einer Meuterei Kenntniß erhält, und aus Fahrlässigkeit unter-
läßt, davon der Dienstbehörde sofort Anzeige zu machen, soll mit Arrest, oder
mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden.
Unterläßt er aber die Anzeige aus Vorsatz, so trifft ihn die Strafe des
Theilnehmers.
§. 140.
Wenn drei oder mehrere Personen sich öffentlich zusammenrotten und die
Absicht zu erkennen geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu wider-
setzen, oder etwas von ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so
sollen Anstifter, Anführer und Rädelsführer des Aufruhrs mit dem Tode, die
übrigen Theilnehmer aber mit zehn- bis zwanzigjähriger Festungsstrafe und Ver-
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden.
Hat an dem Aufruhr ein Vorgesetzter Theil genommen, so ist er mit der
Strafe des Anstifters zu belegen. Haben mehrere Vorgesetzte an dem Verbrechen
Theil genommen, so trifft den höchsten unter ihnen, und bei gleichem Dienst-
grad den Dienstältesten, die Strafe des Anstifters.
§. 141.
Ist der Aufruhr in der Nähe des Feindes, oder mit bewaffneter Hand,
oder unter Gewaltthätigkeiten gegen Vorgesetzte verübt worden, so sind nicht nur
Anstifter, Anführer und Rädelsführer, sondern auch die übrigen Theilnehmer
mit dem Tode zu bestrafen.
§. 142.
Diejenigen, welche persönlich oder namentlich von dem Vorgesetzten zum
Gehorsam aufgefordert worden sind, und nicht Folge geleistet haben, sowie
Trommelschläger, Hornisten oder Trompeter, welche in der Absicht, den Aufruhr
zu befördern, geschlagen oder geblasen, imgleichen diejenigen, welche durch Auf-
Bundes-Gesetzbl. 1867. 32 ruhr-
K. Meuterei.
L. Militairi-
scher Aufruhr.