Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 137. 
Wenn zwei oder mehrere Personen des Soldatenstandes wegen Verübung 
eines Verbrechens gegen die Subordination vorher übereingekommen sind, so 
sollen Anstifter und Theilnehmer der Meuterei mit der für das vollendete Ver- 
brechen vorgeschriebenen Strafe, und wenn dasselbe ausgeführt worden ist, mit 
dieser Strafe in geschärftem Maaß belegt werden. 
§. 138. 
Dagegen sollen diejenigen Theilnehmer, welche von der Meuterei zu einer 
Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweitig davon unterrichtet war und 
wo der Ausführung noch vorgebeugt werden kann, vollständige Anzeige machen, 
und ihre Mitschuldigen angeben, mit Strafe verschont werden. 
§. 139. 
Wer von einer Meuterei Kenntniß erhält, und aus Fahrlässigkeit unter- 
läßt, davon der Dienstbehörde sofort Anzeige zu machen, soll mit Arrest, oder 
mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden. 
Unterläßt er aber die Anzeige aus Vorsatz, so trifft ihn die Strafe des 
Theilnehmers. 
§. 140. 
Wenn drei oder mehrere Personen sich öffentlich zusammenrotten und die 
Absicht zu erkennen geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu wider- 
setzen, oder etwas von ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so 
sollen Anstifter, Anführer und Rädelsführer des Aufruhrs mit dem Tode, die 
übrigen Theilnehmer aber mit zehn- bis zwanzigjähriger Festungsstrafe und Ver- 
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden. 
Hat an dem Aufruhr ein Vorgesetzter Theil genommen, so ist er mit der 
Strafe des Anstifters zu belegen. Haben mehrere Vorgesetzte an dem Verbrechen 
Theil genommen, so trifft den höchsten unter ihnen, und bei gleichem Dienst- 
grad den Dienstältesten, die Strafe des Anstifters. 
§. 141. 
Ist der Aufruhr in der Nähe des Feindes, oder mit bewaffneter Hand, 
oder unter Gewaltthätigkeiten gegen Vorgesetzte verübt worden, so sind nicht nur 
Anstifter, Anführer und Rädelsführer, sondern auch die übrigen Theilnehmer 
mit dem Tode zu bestrafen. 
§. 142. 
Diejenigen, welche persönlich oder namentlich von dem Vorgesetzten zum 
Gehorsam aufgefordert worden sind, und nicht Folge geleistet haben, sowie 
Trommelschläger, Hornisten oder Trompeter, welche in der Absicht, den Aufruhr 
zu befördern, geschlagen oder geblasen, imgleichen diejenigen, welche durch Auf- 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 32 ruhr- 
K. Meuterei. 
L. Militairi- 
scher Aufruhr.
	        
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