IV. Miß-
brauch der mi-
litairischen Ge-
walt im Kriege.
A. An Per-
sonen.
B. An Sachen:
1. unerlaubte
Beute.
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ruhrzeichen zu dem Verbrechen aufgefordert haben, sollen mit der Strafe des
Anstifters belegt werden.
§. 143.
Wenn die Theilnehmer an einem Aufruhr auf den Befehl des Vorgesetz-
ten zur Ordnung und zum Gehorsam zurückkehren, und das Verbrechen noch
keine weitere nachtheilige Folgen gehabt hat, so sollen Anstifter, Anführer und
Rädelsführer mit zwei- bis sechsjähriger, die übrigen Theilnehmer aber mit
Festungsstrafe bis zu zwei Jahren belegt werden.
In Ansehung der letzteren darf nach Umständen selbst der gänzliche Erlaß
der Strafe stattfinden.
§. 144.
Personen des Soldatenstandes, die an einem Aufruhr von Civilpersonen
als Anstifter, Rädelsführer oder Gehülfen Theil nehmen, sind mit der in den
allgemeinen Landesgesetzen vorgeschriebenen Strafe in geschärftem Maaß zu belegen.
Nehmen sie aber mit bewaffneter Hand an einem solchen Aufruhr Theil,
so sind sie ebenso zu bestrafen, als wenn sie an einem militairischen Aufruhr
Theil genommen hätten.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F.
§. 145.
Wer im Kriege ohne gerechtfertigte Veranlassung fremde Unterthanen,
oder gefangene feindliche Militairpersonen mißhandelt, körperlich verletzt, oder
tödtet, soll ebenso, als ob das Verbrechen an diesseitigen Unterthanen verübt
worden wäre, bestraft und die Strafe geschärft werden, wenn der Beschädigte,
als das Verbrechen an ihm begangen wurde, krank oder verwundet, oder unter
besonderen militairischen Schutz gestellt war.
§. 146.
Unerlaubtes Beutemachen ist mit strengem Arrest oder mit Festungsstrafe
bis zu zwei Jahren, und nach Umständen zugleich mit Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes zu belegen.
§. 147.
Mit geschärfter Festungsstrafe und außerdem mit Versetzung in die zweite
Klasse ist dieses Verbrechen (§. 146.) zu bestrafen, wenn es verübt wird:
1) unter eigenmächtiger Entfernung von dem dienstlich angewiesenen Platze,
2) an Sachen der in Kriegsgefangenschaft befindlichen Personen.
Wer aber, um Beute zu machen, außer dem Gefecht Personen schwer verwundet
oder tödtet, kann mit Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer, oder, nach Um-
ständen, selbst mit dem Tode bestraft werden.
§. 148.