Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 148. 
Wer im Kriege ohne Erlaubniß des kommandirenden Generals oder gegen 
ein ausdrückliches Verbot, bewegliches Gut der Landesbewohner im diesseitigen 
oder fremden, selbst feindlichen Staatsgebiet, mit Androhung oder Ausübung 
von Gewalt sich zueignet, ist wegen Plünderung mit Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und mehrjähriger Festungs- 
strafe zu belegen, welche, wenn die Plünderung von Mehreren gemeinschaftlich 
verübt worden, bis zu zehn Jahren erhöht werden kann. 
Sind bei Verübung einer Plünderung durch Gewaltthätigkeiten Personen 
körperlich schwer verletzt oder getödtet worden, so tritt außer der Versetzung in 
die zweite Klasse des Soldatenstandes und körperlicher Züchtigung, zehnjährige 
bis lebenswierige Festungsstrafe, oder, bei besonders erschwerenden Umständen, 
die Todesstrafe ein. 
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D. 
§. 149. 
Bei der Plünderung im Komplott sind Anstifter und Rädelsführer mit 
der Todesstrafe, die übrigen Theilnehmer aber mit Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und mehrjähriger bis lebens- 
wieriger Festungsstrafe, oder, bei besonders erschwerenden Umständen, mit der 
Todesstrafe zu belegen. 
§. 150. 
Muthwillige oder boshafte Zerstörung fremden Eigenthums ist in Kriegs- 
zeiten mit strengem Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, im Fall 
besonders erschwerender Umstände aber, wie Plünderung zu bestrafen. 
§. 151. 
Wer ohne dienstliche Befugniß Kriegsschatzungen, oder Zwangslieferungen 
erhebt, imgleichen derjenige, welcher seine Requisitionsbefugnisse durch Mehrerhe- 
bung vorsätzlich überschreitet, soll mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren, und 
wenn das Verbrechen mit Androhung oder Verübung von Gewaltthätigkeiten 
verbunden gewesen, mit Festungsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. 
Sind die Gewaltthätigkeiten in schwere Körperverletzung oder Tödtung 
übergegangen, so ist zehnjährige bis lebenswierige Festungsstrafe, oder nach Be- 
wandtniß der Umstände die Todesstrafe zu verhängen. 
Ward das Verbrechen in eigennütziger Absicht verübt, so tritt die Strafe 
der Plünderung ein. 
§. 152. 
Nachzügler oder Personen, die unter dem Vorwand der Krankheit oder 
Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben, und den Landesbewohnern Nah- 
rungs- oder Bekleidungsstücke wegnehmen, sind wegen Marodirens mit Versetzung 
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2. Plünderung. 
3. Muthwillige 
oder boshafte 
Zerstörung oder 
Beschädigung, 
insonderheit 
Brandstiftung. 
4. Erpressung, 
a) durch Kriegs- 
schatzungen oder 
Zwangsliefe- 
rungen. 
b) durch Ma- 
rodiren.
	        
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