Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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2)  der  Inspekteur  der  Besatzungstruppen  in  den  Bundesfestungen;
3)  der  Chef  der  Landgendarmerie  und
4)  der  Kommandant  des  Invalidenhauses  bei  Berlin.

§.  162.

Bei  einem  Erkenntniß  gegen  mehrere  Angeschuldigte  muß  die  Bestätigung
gleichzeitig  über  alle  durch  einen  Bestätigungsberechtigten  erfolgen;  in  den  Fällen
des  §.  154.  bleibt  es  jedoch  der  Bestimmung  des  Königs  vorbehalten,  ob  die
Bestätigung  des  Erkenntnisses  gegen  einzelne  Mitangeschuldigte  durch  die  betreffenden
  Befehlshaber  erfolgen  soll.

Vergl.  zu  den  §§.  162.  163.  164.  die  Anmerkung  zu  §.  154.

§.  163.

Wenn  außer  den  Fällen  des  §.  154.  bei  einem  Erkenntniß  gegen  mehrere
Angeschuldigte  die  Bestätigung  wegen  eines  derselben  dem  Kriegsminister  zusteht,
so  hat  dieser  dem  Erkenntniß  die  Bestätigung  auch  wegen  aller  übrigen  Mitangeschuldigten
  zu  ertheilen,  und  ebenso  geht  das  Bestätigungsrecht  des  Divisionskommandeurs
  auf  den  kommandirenden  General  über,  wenn  dem  Letzteren  die
Bestätigung  des  Erkenntnisses  wegen  eines  der  Mitangeschuldigten  zusteht.

§.  164.

Der  Bestätigung  des  Erkenntnisses  muß  ein  schriftliches  Rechtsgutachten
zum  Grunde  liegen.

Dasselbe  ist  zu  erstatten:

1)  durch  das  General-Auditoriat,  wenn  das  Erkenntniß  der  Bestätigung  des
Königs  oder  des  Kriegsministers  bedarf;

2)  durch  einen  Auditeur,  wenn  ein  Korps-  oder  Divisionskommandeur
oder  einer  der  in  den  §§.  159.  und  161.  genannten  Befehlshaber  dasselbe
zu  bestätigen  hat.

Die  Begutachtung  darf  nicht  durch  den  Auditeur  erfolgen,  der  Referent  im  Kriegsgericht
  war.  Ist  dem  bestätigenden  Befehlshaber  nur  ein  Auditeur  zugetheilt  und
derselbe  Referent  gewesen,  so  muß  die  Begutachtung  einem  andern  Auditeur  aus
dem  Korpsbezirk  aufgetragen  werden.

§.  165.

Der  Begutachtende  hat  zu  prüfen,  ob  in  dem  Verfahren  die  gesetzlichen  Vorschriften
  beobachtet  und  ob  bei  der  Entscheidung  die  Gesetze  richtig  angewendet  sind.
Nach  dem  Befund  der  Prüfung  muß  in  dem  Gutachten  ein  bestimmter

Antrag  gemacht  werden.
§.  166.

6)  Allgemeine
Bestimmungen.

F.  Verfahren
bei  der  Bestätigung.


1)  Rechtsgutachten.