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§. 230.
I. Unzulässi- Die Vereidigung des Denunzianten ist unzulässig.
keit der Vereidi-
gung des Denunzianten.
§. 231.
II. Schluß- Vor Abfassung des Erkenntnisses ist der Denunziant mit dem Inhalt der
erklärung des Akten zu seiner Erklärung bekannt zu machen.
§. 232.
III. Rechts- Gegen Erkenntnisse wider Personen des Soldatenstandes ist auch
mittel. wechselseitigen Injuriensachen weder das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung,
noch ein Milderungs- oder Aggravationsgesuch zulässig.
§. 233.
IV. Voll- In wechselseitigen Injuriensachen zwischen Personen des Soldatenstandes
streckung des Er- und Personen, welche nicht zum Soldatenstande gehören, ist das Erkenntniß gegen
die Ersteren nicht eher zu vollstrecken, als bis gegen die nicht zum Soldatenstande
gehörigen Personen rechtskräftig erkannt ist.
§. 234.
V. Bekannt- Von dem Ausfall des Erkenntnisses ist dem Denunzianten Nachricht
machung des zu geben.
Denunzianten
mit dem Ausfall
des Erkenntnisses
§ 235.
VI. Zurück- Der Antrag auf Zurücknahme der Klage wegen der einer Militairnahme
der person bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf denselben zugefügten
Beleidigung kann nur mit Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde
geschehen.
Anmerkung: Der §. 235. ist in Folge der neueren Gesetzgebung gestrichen.
§. 236.
VII. Mitthei- In Inzjuriensachen, bei denen Militairpersonen betheiligt sind, ist ihrer
lung an die Dienstbehörde von der Klage und demnächst von dem rechtskräftigen Erkenntniß
Mittheilung zu machen.
§. 237.
VIII. Verjäh- Bei wechselseitigen Injurien unterbricht die rechtzeitig von der einen Parrung.
tei angebrachte Klage auch für die andere Partei die Verjährung.
§. 238.
IX. Verpflich- Wird der Antrag auf Bestrafung als unbegründet abgewiesen, oder vor
tung des De- nunzianten, die der Eröffnung des Erkenntnisses zurückgenommen, so sind die Kosten und Stempel
Kosten zu tra- durch
gen.