Contents : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  230.
I.  Unzulässi-  Die  Vereidigung  des  Denunzianten  ist  unzulässig.
keit  der  Vereidi-      
gung  des  Denunzianten.
  §.  231.
II.  Schluß-  Vor  Abfassung  des  Erkenntnisses  ist  der  Denunziant  mit  dem  Inhalt  der
erklärung  des  Akten  zu  seiner  Erklärung  bekannt  zu  machen.
§. 232.
III.  Rechts-  Gegen  Erkenntnisse  wider  Personen  des  Soldatenstandes  ist  auch
mittel.  wechselseitigen  Injuriensachen  weder  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung,
noch  ein  Milderungs-  oder  Aggravationsgesuch  zulässig.
§.  233.
IV.  Voll-  In  wechselseitigen  Injuriensachen  zwischen  Personen  des  Soldatenstandes

streckung des  Er-  und  Personen,  welche  nicht  zum  Soldatenstande  gehören,  ist  das  Erkenntniß  gegen

die  Ersteren  nicht  eher  zu  vollstrecken,  als  bis  gegen  die  nicht  zum  Soldatenstande
  gehörigen  Personen  rechtskräftig  erkannt  ist.

§. 234.
V.  Bekannt-  Von  dem  Ausfall  des  Erkenntnisses  ist  dem  Denunzianten  Nachricht
machung  des  zu geben.
Denunzianten      
mit  dem Ausfall
des  Erkenntnisses
  §  235.  
VI. Zurück-  Der  Antrag  auf  Zurücknahme  der  Klage  wegen  der  einer  Militairnahme 

  der  person  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  oder  in  Beziehung  auf  denselben  zugefügten
  Beleidigung  kann  nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde

geschehen.
Anmerkung:  Der  §.  235.  ist  in  Folge  der  neueren  Gesetzgebung  gestrichen.
§.  236.
VII.  Mitthei-  In  Inzjuriensachen,  bei  denen  Militairpersonen  betheiligt  sind,  ist  ihrer
lung  an  die  Dienstbehörde  von  der  Klage  und  demnächst  von  dem  rechtskräftigen  Erkenntniß
Mittheilung  zu  machen.

§.  237.
VIII.  Verjäh-  Bei  wechselseitigen  Injurien  unterbricht  die  rechtzeitig  von  der  einen  Parrung.
  tei  angebrachte  Klage  auch  für  die  andere  Partei  die  Verjährung.

§.  238.
IX.  Verpflich-  Wird  der  Antrag  auf  Bestrafung  als  unbegründet  abgewiesen,  oder  vor
tung des De-  nunzianten, die  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  zurückgenommen,  so  sind  die  Kosten  und  Stempel
Kosten  zu  tra-  durch

gen.