Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  280.
B.  des  Ver-  Alle  Offiziere  und  obere  Militairbeamten  sind  zur  Bezahlung  der  Defentheidigers.
  sionsgebühren  verpflichtet,  wenn  sie  eine  Justizperson  zum  Vertheidiger  wählen.
§.  281.
IV.  Vorschuß  Baare  Auslagen,  welche  als  solche  in  den  über  die  unerläßlichen  Kosten

baarer  Aus-  in  Untersuchungssachen  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  bezeichnet  werden,
sind  von  dem  Truppentheil,  zu  welchem  der  Angeschuldigte  gehört,  vorzuschießen,
und  wenn  der  Verurtheilte  nicht  kostenpflichtig  oder  die  Wiedereinziehung  nicht
zu  bewirken  ist,  durch  die  General-Militairkasse  zu  erstatten.

§. 282.
V.  Festsetzung  Die  Festsetzung  der  Kosten  und  baaren  Auslagen  erfolgt  von  dem  Militairder
  Kosten  und  gericht,  bei  welchem  die  Untersuchung  geführt  worden  ist.  Wird  gegen  die  Festbaaren Auslagen.
  setzung  Beschwerde  erhoben,  so  hat  das  General-Auditoriat  darüber  zu  entscheiden.
§.  283.  
VI.  Abliefe-  Die  Kosten,  welche  von  Offizieren,  denen  sonst  die  Kostenfreiheit  zusteht,

rung  der  einge-  in  Injuriensachen  zu  entrichten  sind,  fließen  zum  Invalidenfonds,  und  sind  von
und  Geldstrafen.  den  Militairgerichten  an  die  nächste  Regierungs-Hauptkasse  für  Rechnung  der
A. der  Gerichtskosten.  General-Militairkasse  abzuführen.

Die  bei  dem  General-Auditoriat  entstehenden  Kosten  sind  an  die  Gebührenkasse

  des  General-Auditoriats  einzusenden.

§.  284.
B.  des  reser-  Das  in  kostenpflichtigen  Untersuchungen  reservirte  Porto  ist  nach  erfolgter
virten  Portos.  Einziehung  an  die  Postverwaltung  abzuliefern.
§. 285.
C.  der  Geld-  Die  von  den  Militairbehörden  durch  Erkenntnisse,  Resolute  oder  im  Wege
strafen.  der  Disziplin  sowohl  gegen  Militair-  als  Civilpersonen  verhängten  Geldstrafen
sind  in  der  bisherigen  Art  zu  verrechnen.
§.  286.
Vll.  Kosten  Kosten  und  baare  Auslagen  in  dem  Kontumazialverfahren  gegen  Deserteure

im  Kontuma-  sind  von  den  Militairgerichten  bei  derjenigen  Regierung  zu  liquidiren,  deren

gegen  Deser-  Hauptkasse  das  konfiszirte  Vermögen  des  Deserteurs  zugesprochen  wird.

teure.  Anmerkung:  Die  im  §.  286.  erwähnten  Kosten  und  Auslagen  werden  bei  den  Militair-Intendanturen
  liquidirt.

§.  287.
VIII.  Spor-  Sämmtliche  Militairgerichte  haben  die  Kosten,  wo  solche  in  kostenpflichteltaxe.
  tigen  Untersuchungssachen  eintreten,  nach  der  Sporteltaxe  zu  liquidiren,  welche

diesem  Gesetzbuch  unter  Littr.  C.  beigefügt  ist.

 

 

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