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8) die Militair-Eleven der Militair- 2) mit Gemeinen-Rang:
Roßarztschule mit Ausschluß der un- a) die Matrosen II. III. IV. Klasse,
ter A. II. 2. Littr. 1. genannten, b) die Schiffsjungenim dritten Dienst-9)
die Militairbäcker, jahre,
10) die Militair-Krankenwärter und Kran- c) die Maschinisten-Applikanten II. Klasse,
kenträger, d) die Heizer II. III. IV. Klasse,
11) die Militair-Handwerker, welchegleich e) die Handwerker II. III. IV. Klasse
den Soldaten Sold beziehen. und die Lehrlinge,
f) die Kadetten.
Anmerkung. Die einzelnen Chargen
im See-Bataillon resp. der See.
Artillerie sind hier nicht besonders aufgeführt,
da sie denen in der Armee
gleich sind.
B. Militairbeamte.
Von den für das Bedürfniß der Armee unf der Marine oder zu militairischen
und maritimen Zwecken angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörigen
Personen sind nur die in dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten als
Militairpersonen zu betrachten. Dieselben zerfallen nach ihren Dienst- und
Rangverhältnissen in zwei Klassen, nämlich in:
1) obere, im Offizier-Rang stehende, theils ohne einen bestimmten Militair-2)
untere Militair- und Marinebeamte, Rang, theils mit einem solchen.
I. Zu den oberen Militair- und Marinebeamten gehören, und zwar:
1. ohne einen bestimmten Militair-Rang:
bei der Armee. bei der Marine.
a) der General-Auditeur der Armee und
die Räthe (Ober-Auditeure) des General-Auditoriats,
b) die Auditeure und Militairgerichts a) die Marine-Auditeure und Marine-Aktuarien,
und Militairgerichts- gerichts-Aktuarien,
b) bei der Marine-Intendantur:
c) bei den Militair-Intendanturen: aa) der Marine-Intendant und die
aa) die Intendanten, Intendantur- Marine-Intendantur-Räthe und
Räthe und Assessoren, Assessoren,
bb) die Referendarien und Auskul- bb) die Marine-Intendantur-Refetatoren,
rendarien und Auskultatoren,