Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 17. 
Ergiebt sich bei dieser Untersuchung, daß der Tod durch Selbstmord, 
Zufall, oder irgend eine Begebenheit bewirkt ist, bei welcher die Schuld eines 
Dritten nicht zum Grunde liegt, so bedarf es blos einer äußeren Besichti- 
gung des Leichnams von Seiten des Richters ohne Zuziehung der Sachver- 
ständigen. 
Nach erfolgter Besichtigung ertheilt der Richter die Erlaubniß zur Beerdi- 
gung des Leichnams. 
§. 18. 
Ist das nächste Militairgericht, bei welchem ein Auditeur sich befindet, und 
das nächste Civilgericht von dem Orte, wo der Leichnam gefunden worden, 
gleich weit entfernt, so ist der betreffende Auditeur zur Besichtigung des Leich- 
nams verpflichtet. 
§. 19. 
Ist in dem Fall des §. 17. die Besichtigung des Leichnams von Seiten 
eines Civilrichters erfolgt, so sind die darüber aufgenommenen Verhandlungen 
an den requirirenden Befehlshaber abzugeben, welcher sodann dieselben im Dienst- 
wege an den mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Militairbefehlshaber be- 
fördert, unter welchem der Verstorbene gestanden hat. 
Wenn ein Auditeur die Besichtigung vorgenommen hat, so übergiebt er 
selbst die darüber sprechenden Verhandlungen dem betreffenden Gerichtsherrn. 
§. 20. 
Insofern über die Veranlassung des Selbstmordes einer Militairperson 
Zweifel, oder solche Umstände obwalten, daß eine nähere Ermittelung nöthig 
erscheint, muß diese der kompetente Gerichtsherr verfügen. Sämmttliche die 
Selbstentleibung betreffende Verhandlungen sind sodann dem kompetenten General- 
kommando und von diesem, wenn dasselbe die Verfügungen, zu welchen es sich 
durch selbige in Bezug auf die Handhabung der Disziplin etwa veranlaßt finden 
sollte, getroffen hat, dem General-Auditoriat zur Reposition einzusenden. 
§. 21. 
Entsteht bei der äußeren Besichtigung des Leichnams der geringste Verdacht, 
daß der Tod durch Vergiftung oder durch Schuld eines Dritten bewirkt worden, 
so muß die Obduktion nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
durch Sachverständige im Beisein des besetzten Untersuchungsgerichts geschehen. 
Hierbei kann der Militair-Oberarzt oder Physikus durch einen besonders zu ver- 
eidigenden Arzt, und der Wundarzt durch einen zweiten Arzt ersetzt werden. 
§. 22. 
Ist der Ingquirent, welcher die Obduktion dirigirt, mit dem Militair- 
Ober- 
Verfahren, 
wenn der Tod 
ohne Schuld 
eines Dritten 
erfolgt ist. 
Verfahren, 
wenn der Tod 
durch die Schuld 
eines Dritten 
erfolgt ist.
	        
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