Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 302 — 
Beilage Litt. F. 
  
Gesetz, 
die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair- 
Strafgesetzen betreffend. 
Vom 15. April 1852. 
(Gesetz- Samml. für die Königl. Preußischen Staaten de 1852. S. 115—117.) 
  
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen etc. etc. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
§. 1. 
Wenn die Militair-Strafgesetze hinsichtlich der Beurtheilung strafbarer 
Handlungen auf die Allgemeinen Landesgesetze oder die Allgemeinen Strafgesetze 
verweisen, so treten die Vorschriften des Allgemeinen Strafgesetzbuchs für die 
Preußischen Staaten nach Maaßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die 
Einführung desselben vom 14. April 1851. (Gesetz- Samml. S. 93. ff.) an deren 
Stelle. 
Anmerkung: In den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten, in welchen das 
Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. nicht eingeführt 
ist, kommen an Stelle desselben für solche Militairpersonen, welche nicht Preußische 
Unterthanen sind, die dort geltenden allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung. 
§. 2. 
Militairpersonen, welche im Auslande, während sie dort in einer dienstlichen 
Stellung sich befinden, strafbare Handlungen begehen, werden ebenso, als ob die 
Handlungen in Preußen selbst begangen wären, nach Preußischen Strafgesetzen 
verfolgt und bestraft- 
§. 3. 
Wird nach der Bestimmung des Allgemeinen Strafgesetzbuchs gegen eine 
Person des Soldatenstandes neben der Todesstrafe der Verlust der bürgerlichen 
Ehre
	        
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