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Beilage Litt. F.
Gesetz,
die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair-
Strafgesetzen betreffend.
Vom 15. April 1852.
(Gesetz- Samml. für die Königl. Preußischen Staaten de 1852. S. 115—117.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen etc. etc.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
§. 1.
Wenn die Militair-Strafgesetze hinsichtlich der Beurtheilung strafbarer
Handlungen auf die Allgemeinen Landesgesetze oder die Allgemeinen Strafgesetze
verweisen, so treten die Vorschriften des Allgemeinen Strafgesetzbuchs für die
Preußischen Staaten nach Maaßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die
Einführung desselben vom 14. April 1851. (Gesetz- Samml. S. 93. ff.) an deren
Stelle.
Anmerkung: In den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten, in welchen das
Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. nicht eingeführt
ist, kommen an Stelle desselben für solche Militairpersonen, welche nicht Preußische
Unterthanen sind, die dort geltenden allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung.
§. 2.
Militairpersonen, welche im Auslande, während sie dort in einer dienstlichen
Stellung sich befinden, strafbare Handlungen begehen, werden ebenso, als ob die
Handlungen in Preußen selbst begangen wären, nach Preußischen Strafgesetzen
verfolgt und bestraft-
§. 3.
Wird nach der Bestimmung des Allgemeinen Strafgesetzbuchs gegen eine
Person des Soldatenstandes neben der Todesstrafe der Verlust der bürgerlichen
Ehre