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Diebstahls, der Fälschung von Legitimations-Urkunden und des gewerbmäßigen
Betriebes des Hazardspiels treten die für diese Verbrechen und Vergehen ertheilten
Bestimmungen des Allgemeinen Strafgesetzbuchs. Jedoch werden die §. 88.
Nr. 2. und 3. und §. 89. Theil I. des Militair-Strafgesetzbuchs (Gesetz-Samml.
von 1845. S. 296.), sowie der Kriegsartikel 61. (Gesetz-Samml. von 1844.
S. 284.), hierdurch nicht geändert.
Vergl. die Anmerkung zu §. 1. und den an die Stelle des Artikels 61. der früheren
Kriegsartikel getretenen Artikel 45. der jetzt gültigen Kriegsartikel vom 9. Dezember
1852) Beilage Littr. G.
§. 14.
Mit der Strafe des Diebstahls nach den Bestimmungen des §. 217. des
Allgemeinen Strafgesetzbuchs ist zu belegen:
1) wer Sachen des Offiziers entwendet, zu welchem er als Ordonnanz oder
Bursche kommandirt ist
2) wer seinen Kameraden, dem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein
gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, bestiehlt;
3) wer Gegenstände aus Lazarethen, Montirungskammern, Magazinen oder
Werkstätten der Truppen entwendet;
4) wer seinen Quartierwirth oder zu dessen Hausstande gehörige Personen
bestiehlt;
5) wer einen Diebstahl an der Habe des Gefangenen verübt, dessen Aufbe-
wahrung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist;
6) wer im Wachtdienst die seiner Bewachung anvertrauten Sachen entwendet.
Anmerkung: In den mehrerwähnten Bundesstaaten werden die Bestimmungen des
§. 14. keine Anwendung finden können; es wird vielmehr in den betreffenden Fällen
nach dem in der Anmerkung zum §. 1. erwähnten Prinzip zu verfahren sein.
§. 15.
Der auf Beleidigungen von Unteroffizieren oder von Soldaten unterein-
ander bezügliche §. 174. Theil I. des Militair-Strafgesetzbuchs findet nur auf
solche Vergehungen Anwendung, welche im Sinne des §. 343. des Allgemeinen
Strafgesetzbuchs als einfache Beleidigungen zu betrachten sind.
Anmerkung: Der im §. 5. allegirte §. 343. des Strafgesetzbuchs für die Preußischen
Staaten vom 14. April 1851. bezieht sich nur auf die einfachen Beleidigungen im
Gegensatze zu den qualifizirten, welche nach den Bestimmungen des Gesetzbuchs
nicht zu den Uebertretungen, sondern zu den Vergehen gehören.
§. 16.
Die Civilgerichte haben gegen die zum Beurlaubtenstande gehörigen Militair-
personen nicht mehr auf Militairstrafen zu erkennen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 43 §. 17.