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Kriegsartikel
für
das Preußische Heer.
Seine Königliche Majestät von Preußen haben die bisher angeordnet
gewesenen Kriegsartikel einer Revision unterwerfen lassen und hierauf für die
Unteroffiziere und Soldaten Höchstihres gesammten Heeres die nachstehenden
Kriegsartikel zu ertheilen geruht.
Artikel 1.
Jeder Preußische Unterthan, wes Standes er sei, ist durch die Verpflich-
tung zum Dienst im Heere zum Schutz und zur Vertheidigung des Thrones und
des Vaterlandes berufen. Eingedenk dieses hohen Berufes muß ein Jeder, der
in den Soldatenstand eintritt, die Pflichten des Soldaten zu erfüllen eifrig
bemüht sein.
Artikel 2.
Seiner Königlichen Majestät und dem Vaterlande treu zu dienen, ist des
Soldaten erste Pflicht. Nächstdem erfordert der Beruf des Soldaten Kriegs-
fertigkeit, Muth bei allen Dienstobliegenheiten und Tapferkeit im Kriege, Gehorsam
gegen den Vorgesetzten, ehrenhafte Führung in und außer dem Dienste, gutes
und redliches Verhalten gegen die Kameraden.
Artikel 3.
Die Pflicht der Treue gebietet dem Soldaten, bei allen Vorfällen, im
Kriege und im Frieden, mit Aufbietung aller Kräfte, selbst mit Aufopferung
des eigenen Lebens zu dienen, um jede Gefahr von Seiner Königlichen Majestät
und dem Vaterlande abzuwenden.
Artikel 4.
Wer mit dem Feinde in schriftliche oder mündliche Verhandlungen oder
Berathungen sich einläßt, die Seiner Königlichen Majestät, dem Heere oder den
Preußischen Landen Gefahr oder Nachtheil bringen können; wer dem Feinde
Parole, Feldgeschrei oder Losung offenbart, oder sonst zur Begünstigung des
Feindes Seine Königliche Majestät, die Preußischen Lande oder das Heer durch
Handlungen oder Unterlassungen in Gefahr, Unsicherheit oder Nachtheil versetzt,
macht sich des Verraths schuldig.
Der Verräther wird mit den schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen oder
mit dem Tode bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der ein zu seiner Kenntniß gelangtes ver-
rätherisches Vorhaben nicht sogleich seinem Vorgesetzten anzeigt.
Ar-