Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 308 — 
Kriegsartikel 
für 
das Preußische Heer. 
Seine Königliche Majestät von Preußen haben die bisher angeordnet 
gewesenen Kriegsartikel einer Revision unterwerfen lassen und hierauf für die 
Unteroffiziere und Soldaten Höchstihres gesammten Heeres die nachstehenden 
Kriegsartikel zu ertheilen geruht. 
Artikel 1. 
Jeder Preußische Unterthan, wes Standes er sei, ist durch die Verpflich- 
tung zum Dienst im Heere zum Schutz und zur Vertheidigung des Thrones und 
des Vaterlandes berufen. Eingedenk dieses hohen Berufes muß ein Jeder, der 
in den Soldatenstand eintritt, die Pflichten des Soldaten zu erfüllen eifrig 
bemüht sein. 
Artikel 2. 
Seiner Königlichen Majestät und dem Vaterlande treu zu dienen, ist des 
Soldaten erste Pflicht. Nächstdem erfordert der Beruf des Soldaten Kriegs- 
fertigkeit, Muth bei allen Dienstobliegenheiten und Tapferkeit im Kriege, Gehorsam 
gegen den Vorgesetzten, ehrenhafte Führung in und außer dem Dienste, gutes 
und redliches Verhalten gegen die Kameraden. 
Artikel 3. 
Die Pflicht der Treue gebietet dem Soldaten, bei allen Vorfällen, im 
Kriege und im Frieden, mit Aufbietung aller Kräfte, selbst mit Aufopferung 
des eigenen Lebens zu dienen, um jede Gefahr von Seiner Königlichen Majestät 
und dem Vaterlande abzuwenden. 
Artikel 4. 
Wer mit dem Feinde in schriftliche oder mündliche Verhandlungen oder 
Berathungen sich einläßt, die Seiner Königlichen Majestät, dem Heere oder den 
Preußischen Landen Gefahr oder Nachtheil bringen können; wer dem Feinde 
Parole, Feldgeschrei oder Losung offenbart, oder sonst zur Begünstigung des 
Feindes Seine Königliche Majestät, die Preußischen Lande oder das Heer durch 
Handlungen oder Unterlassungen in Gefahr, Unsicherheit oder Nachtheil versetzt, 
macht sich des Verraths schuldig. 
Der Verräther wird mit den schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen oder 
mit dem Tode bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der ein zu seiner Kenntniß gelangtes ver- 
rätherisches Vorhaben nicht sogleich seinem Vorgesetzten anzeigt. 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.