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Artikel 5.
Dem Soldaten soll seine Fahne heilig sein. Er darf dieselbe niemals
verlassen, noch sonst dem Kriegsdienste eigenmächtig sich entziehen oder durch
Selbstverstümmelung sich zur Erfüllung seines Berufes unwürdig und unfähig
machen.
Artikel 6.
Wer zum Feinde übergeht, oder vom Posten vor dem Feinde oder aus
einer belagerten Festung entweicht, wird erschossen.
Wer sonst in Kriegszeiten der Desertion sich schuldig macht, wird mit
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter
sechs Jahren bestraft; im Wiederholungsfalle tritt die Todesstrafe ein.
Artikel 7.
Haben in Kriegszeiten Zwei oder Mehrere ein Komplott zur Desertion
gemacht, so trifft dieselben Ausstoßung aus dem Soldatenstande und Baugefangen-
schaft nicht unter zehn Jahren; die Anstifter und Rädelsführer aber werden
erschossen.
Artikel 8.
Wer in Friedenszeiten desertirt, hat Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter sechs Monaten, im zweiten Wieder-
holungsfalle aber Baugefangenschaft nicht unter zehn Jahren und Ausstoßung
aus dem Soldatenstande verwirkt.
Die härteren Strafgrade treten besonders dann ein, wenn die Desertion
im Komplott begangen ist.
Artikel 9.
Wer einem Deserteur zur Entweichung behülflich ist, wird ebenso bestraft,
als ob er selbst desertirt wäre, und wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Deser-
tionsvorhaben dem Vorgesetzten nicht anzeigt, hat Arrest oder Festungsstrafe bis
zu drei Jahren zu gewärtigen.
Artikel 10.
Wer durch fälschliche Vorschützung von Krankheiten oder andere betrügliche
Mittel, oder durch Selbstverstümmelung dem Militairdienst sich zu entziehen sucht,
hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und sechswöchentlichen
strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren verwirkt.
Ist er durch die Selbstverstümmelung zu allen Dienstleistungen und Arbeiten
für militairische Zwecke untauglich geworden, so tritt Baugefangenschaft von
mindestens einjähriger Dauer und Ausstoßung aus dem Soldatenstande ein.
Artikel 11.
Der Soldat darf niemals durch Furcht vor persönlicher Gefahr von der
Er-