Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 309 — 
Artikel 5. 
Dem Soldaten soll seine Fahne heilig sein. Er darf dieselbe niemals 
verlassen, noch sonst dem Kriegsdienste eigenmächtig sich entziehen oder durch 
Selbstverstümmelung sich zur Erfüllung seines Berufes unwürdig und unfähig 
machen. 
Artikel 6. 
Wer zum Feinde übergeht, oder vom Posten vor dem Feinde oder aus 
einer belagerten Festung entweicht, wird erschossen. 
Wer sonst in Kriegszeiten der Desertion sich schuldig macht, wird mit 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter 
sechs Jahren bestraft; im Wiederholungsfalle tritt die Todesstrafe ein. 
Artikel 7. 
Haben in Kriegszeiten Zwei oder Mehrere ein Komplott zur Desertion 
gemacht, so trifft dieselben Ausstoßung aus dem Soldatenstande und Baugefangen- 
schaft nicht unter zehn Jahren; die Anstifter und Rädelsführer aber werden 
erschossen. 
Artikel 8. 
Wer in Friedenszeiten desertirt, hat Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter sechs Monaten, im zweiten Wieder- 
holungsfalle aber Baugefangenschaft nicht unter zehn Jahren und Ausstoßung 
aus dem Soldatenstande verwirkt. 
Die härteren Strafgrade treten besonders dann ein, wenn die Desertion 
im Komplott begangen ist. 
Artikel 9. 
Wer einem Deserteur zur Entweichung behülflich ist, wird ebenso bestraft, 
als ob er selbst desertirt wäre, und wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Deser- 
tionsvorhaben dem Vorgesetzten nicht anzeigt, hat Arrest oder Festungsstrafe bis 
zu drei Jahren zu gewärtigen. 
Artikel 10. 
Wer durch fälschliche Vorschützung von Krankheiten oder andere betrügliche 
Mittel, oder durch Selbstverstümmelung dem Militairdienst sich zu entziehen sucht, 
hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und sechswöchentlichen 
strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren verwirkt. 
Ist er durch die Selbstverstümmelung zu allen Dienstleistungen und Arbeiten 
für militairische Zwecke untauglich geworden, so tritt Baugefangenschaft von 
mindestens einjähriger Dauer und Ausstoßung aus dem Soldatenstande ein. 
Artikel 11. 
Der Soldat darf niemals durch Furcht vor persönlicher Gefahr von der 
Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.