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Festungsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei erschwerenden Umständen aber und
in Kriegszeiten die Todesstrafe zu gewärtigen.
Auch ist bei thätlicher Widersetzung Einzelner oder Mehrerer, sowie in
Kriegszeiten bei Versammlung der Truppen, bei Allarmirungen, beim Anrücken
in das Gefecht, im Gefechte, beim Rückzuge und endlich bei Verwehrung der
Plünderung und anderer schwerer Verbrechen jeder Offizier berechtigt, denjenigen,
der seinen Befehlen beharrlich sich widersetzt, auf der Stelle niederzustoßen, wenn
ihm kein anderes Mittel zur Erlangung des durchaus nöthigen Gehorsams zu
Gebote steht.
Artikel 18.
Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfangens dessen, was ihm
gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem anderen Grunde zu
einer Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienst-
obliegenheiten unweigerlich zu erfüllen, und darf weder seine Kameraden auffor-
dern, gemeinschaftlich mit ihm Beschwerde zu führen, noch sonst Mißmuth unter
ihnen zu erregen oder sie aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht wäh-
rend des Dienstes, sondern erst nach dessen Beendigung seine Beschwerde an-
bringen. Dagegen kann er aber sich versichert halten, daß seiner Beschwerde,
insofern sie begründet ist, abgeholfen werden wird, sobald er dieselbe in gezie-
mender Weise auf dem vorgeschriebenen Wege anbringt.
Artikel 19.
Wer vor versammeltem Kriegsvolk in der Absicht, seine Kameraden zur
Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten oder von
demselben etwas zu erzwingen, sich ungeziemend beträgt oder laut Beschwerde
führt, wird, selbst wenn letztere begründet wäre, mit Festungsstrafe nicht unter
sechs Jahren, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden
zum Ungehorsam oder zur Widersetzung gegen den Vorgesetzten zu verleiten sucht.
Artikel 20.
Wenn Soldaten sich öffentlich zusammenrotten, und die Absicht zu erkennen
geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu widersetzen, oder etwas von
ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so haben dieselben Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter zehn
Jahren, bei erschwerenden Umständen aber die Todesstrafe verwirkt.
Die Anstifter eines solchen militairischen Aufruhrs, sowie die Anführer
und Rädelsführer, werden stets mit dem Tode bestraft.
Artikel 21.
Der Soldat darf weder im Dienst noch außer demselben mit Andern
über militairische Einrichtungen, Befehle und Anordnungen eigenmächtig berath-
schlagen, noch an Vereinen oder Versammlungen sich betheiligen, die der Gewalt
Seiner