Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Festungsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei erschwerenden Umständen aber und 
in Kriegszeiten die Todesstrafe zu gewärtigen. 
Auch ist bei thätlicher Widersetzung Einzelner oder Mehrerer, sowie in 
Kriegszeiten bei Versammlung der Truppen, bei Allarmirungen, beim Anrücken 
in das Gefecht, im Gefechte, beim Rückzuge und endlich bei Verwehrung der 
Plünderung und anderer schwerer Verbrechen jeder Offizier berechtigt, denjenigen, 
der seinen Befehlen beharrlich sich widersetzt, auf der Stelle niederzustoßen, wenn 
ihm kein anderes Mittel zur Erlangung des durchaus nöthigen Gehorsams zu 
Gebote steht. 
Artikel 18. 
Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfangens dessen, was ihm 
gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem anderen Grunde zu 
einer Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienst- 
obliegenheiten unweigerlich zu erfüllen, und darf weder seine Kameraden auffor- 
dern, gemeinschaftlich mit ihm Beschwerde zu führen, noch sonst Mißmuth unter 
ihnen zu erregen oder sie aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht wäh- 
rend des Dienstes, sondern erst nach dessen Beendigung seine Beschwerde an- 
bringen. Dagegen kann er aber sich versichert halten, daß seiner Beschwerde, 
insofern sie begründet ist, abgeholfen werden wird, sobald er dieselbe in gezie- 
mender Weise auf dem vorgeschriebenen Wege anbringt. 
Artikel 19. 
Wer vor versammeltem Kriegsvolk in der Absicht, seine Kameraden zur 
Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten oder von 
demselben etwas zu erzwingen, sich ungeziemend beträgt oder laut Beschwerde 
führt, wird, selbst wenn letztere begründet wäre, mit Festungsstrafe nicht unter 
sechs Jahren, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden 
zum Ungehorsam oder zur Widersetzung gegen den Vorgesetzten zu verleiten sucht. 
Artikel 20. 
Wenn Soldaten sich öffentlich zusammenrotten, und die Absicht zu erkennen 
geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu widersetzen, oder etwas von 
ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so haben dieselben Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter zehn 
Jahren, bei erschwerenden Umständen aber die Todesstrafe verwirkt. 
Die Anstifter eines solchen militairischen Aufruhrs, sowie die Anführer 
und Rädelsführer, werden stets mit dem Tode bestraft. 
Artikel 21. 
Der Soldat darf weder im Dienst noch außer demselben mit Andern 
über militairische Einrichtungen, Befehle und Anordnungen eigenmächtig berath- 
schlagen, noch an Vereinen oder Versammlungen sich betheiligen, die der Gewalt 
Seiner
	        
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