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II. Unterhaltung bestebender und Abschaffung überflüssiger Feldwege.
Art. 31.
Die Unterhaltung der Felvwege liegt, soweit es sich nicht von öffentlichen Wegen
(vergl. §. 1 der Wegordnung vom 23. Oktober 1808, beziehungsweise §. 1 der MinisterialVerfügung
vom 19. Juni 1828) bandelt und soweit nicht durch Herkommen oder
privatrechtliche Titel etwas Anderes begründet ist, den Eigenthümern derjenigen Gütern
ob, für welche die Wege benützt werden.
Jedoch ist den Gemeindebehörden, in Theilgemeinden den Theilgemeindebehörden, überlassen,
die Kosten der Unterhaltung solcher Wege unter gänzlicher oder tbeilweiser Entbindung
der Grundeigenthümer von der Beitragspflicht und unter Beobachtung der Vorschriften
des Verwaltungs-Edicts vom 1. März 1822 auf die Gemeindekasse, beziehungsweise
Theilgemeindekasse, zu übernehmen.
In denjenigen Gemeinden, in welchen der Grundsatz gilt, daß die Unterhaltung der
Felvwege von der Gemeinde besorgt wird, bleibt es sowobl in Betreff der bestehenden als
der neu anzulegenden Wege, so ferne viese der ganzen Markungsgenossenschaft oder wenigstens
den Besitzern Eines Gewandes vienen, bei diesem Grundsatze.
Art. 32.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die auf den Markungen
ihrer Gemeinden befindlichen Felvwege mit den zu ihrer Verbindung dienenden
Brücken und Stegen, sowie den erforderlichen Dohlen, Abzugsgräben, Sicherheitsschranken ꝛc.
in einem geordneten, dem jeweiligen Bedürfnisse der Güterbesitzer entsprechenden Zustande
erhalten werden.
Art. 33.
Wenn einzelne Personen die Feldwege in ganz ungewöhnlicher Weise, namentlich für
andere Zwecke als die des Anbaues und der Ernte oder der bergebrachten Abfuhr des
Holzes aus den Walvungen, benützen, so kann denselben hiefür vom Gemeinderath eine besondere
Vergütung auferlegt werden.
Art. 34.
Wird ein Grundstück, zu welchm ein Feldweg schon bisher bestand, oder in Folge
dieses Gesetzes angelegt wird, später vertheilt, so hat die Gemeindebehörde dafür zu sorgen,
daß für jeden Tbeilhaber sein Antheil vom Wege aus zugänglich ist, ohne vaß er
fremden Grund und Boden benützen muß.