Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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II.  Unterhaltung  bestebender  und  Abschaffung  überflüssiger  Feldwege.

Art.  31.

Die  Unterhaltung  der  Felvwege  liegt,  soweit  es  sich  nicht  von  öffentlichen  Wegen
(vergl.  §.  1  der  Wegordnung  vom  23.  Oktober  1808,  beziehungsweise  §.  1  der  MinisterialVerfügung
  vom  19.  Juni  1828)  bandelt  und  soweit  nicht  durch  Herkommen  oder
privatrechtliche  Titel  etwas  Anderes  begründet  ist,  den  Eigenthümern  derjenigen  Gütern
ob,  für  welche  die  Wege  benützt  werden.

Jedoch  ist  den  Gemeindebehörden,  in  Theilgemeinden  den  Theilgemeindebehörden,  überlassen,
  die  Kosten  der  Unterhaltung  solcher  Wege  unter  gänzlicher  oder  tbeilweiser  Entbindung
  der  Grundeigenthümer  von  der  Beitragspflicht  und  unter  Beobachtung  der  Vorschriften
  des  Verwaltungs-Edicts  vom  1.  März  1822  auf  die  Gemeindekasse,  beziehungsweise
Theilgemeindekasse,  zu  übernehmen.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  der  Grundsatz  gilt,  daß  die  Unterhaltung  der
Felvwege  von  der  Gemeinde  besorgt  wird,  bleibt  es  sowobl  in  Betreff  der  bestehenden  als
der  neu  anzulegenden  Wege,  so  ferne  viese  der  ganzen  Markungsgenossenschaft  oder  wenigstens
  den  Besitzern  Eines  Gewandes  vienen,  bei  diesem  Grundsatze.

Art.  32.

Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  darüber  zu  wachen,  daß  die  auf  den  Markungen
  ihrer  Gemeinden  befindlichen  Felvwege  mit  den  zu  ihrer  Verbindung  dienenden
Brücken  und  Stegen,  sowie  den  erforderlichen  Dohlen,  Abzugsgräben,  Sicherheitsschranken  ꝛc.
in  einem  geordneten,  dem  jeweiligen  Bedürfnisse  der  Güterbesitzer  entsprechenden  Zustande

erhalten  werden.
Art.  33.

Wenn  einzelne  Personen  die  Feldwege  in  ganz  ungewöhnlicher  Weise,  namentlich  für
andere  Zwecke  als  die  des  Anbaues  und  der  Ernte  oder  der  bergebrachten  Abfuhr  des
Holzes  aus  den  Walvungen,  benützen,  so  kann  denselben  hiefür  vom  Gemeinderath  eine  besondere

  Vergütung  auferlegt  werden.
Art.  34.

Wird  ein  Grundstück,  zu  welchm  ein  Feldweg  schon  bisher  bestand,  oder  in  Folge
dieses  Gesetzes  angelegt  wird,  später  vertheilt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  dafür  zu  sorgen,
  daß  für  jeden  Tbeilhaber  sein  Antheil  vom  Wege  aus  zugänglich  ist,  ohne  vaß  er
fremden  Grund  und  Boden  benützen  muß.