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§. 5.
Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere Behufs der Visirung
findet nicht statt.
§. 6.
Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das
Bundesgebiet sind befugt:
1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln;
2) die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer Bun-
desstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht ver-
treten sind;
3) so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56. der Bundesverfassung),
die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach den in demselben
geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht.
Zur Ertheilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind
diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten
geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von Bun-
deswegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten fernerhin bei-
gelegt wird.
§. 7.
Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende Formulare
einzuführen und zu benutzen.
§. 8.
Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und Aus-
fertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben
werden.
Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel- und kostenfrei
auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der Bestim-
mung der einzelnen Regierungen vorbehalten.
§. 9.
Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates,
oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereig-
nisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen be-
stimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Aus-
landes, durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt
werden.
§. 10.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kraft.
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und
Reise-