Reiserouten, sowie über die Kontrole neu anziehender Personen und der Fremden
an ihrem Aufenthaltsorte.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder eingeführt,
noch, wo sie bestehen, beibehalten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 9.) Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur
Führung der Bundesflagge. Vom 25. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe)
der Bundesstaaten haben fortan als Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge
zu führen (Artikel 54. und 55. der Bundesverfassung).
§. 2.
Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann be-
rechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen Eigenthum solcher Personen sich befinden,
welchen das Bundesindigenat (Artikel 3. der Bundesverfassung) zusteht.
Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgebiete errichteten Aktien-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, in Preußen auch die nach
Maaßgabe des Gesetzes vom 27. März 1867. eingetragenen Genossenschaften, so-
fern diese Gesellschaften und Genossenschaften innerhalb des Bundesgebietes ihren
Sitz haben und bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien allen persönlich haften-
den Mitgliedern das Bundesindigenat zusteht.
§. 3.
Für die zur Führung der Bundesflagge befugten Kauffahrteischiffe sind in
den an der See belegenen Bundesstaaten Schiffsregister zu führen. Die Landes-
gesetze bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben.
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