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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 6.
(Nr. 13.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz. Vom 12. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, in Folge der zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handels-
vereins am 8. Mai d. J. abgeschlossenen, hier beigefügten Uebereinkunft wegen
Erhebung einer Abgabe von Salz, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für die zum Deut-
schen Zoll- und Handelsvereine gehörenden Staaten und Gebietstheile des Bun-
des, was folgt:
Aufhebung des Salzmonopols.
§. 1.
Das ausschließliche Recht des Staates, den Handel mit Salz zu betreiben,
soweit solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben.
Einführung einer Salzabgabe.
§. 2.
Das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz unterliegt einer Abgabe
von zwei Thalern für den Zentner Nettogewicht, welche, insoweit das Salz im
Inlande gewonnen wird, von den Produzenten oder Steinsalz-Bergwerksbesitzern,
insoweit solches aus anderen als den zum Zollvereine gehörigen Ländern eingeführt
wird, von den Einbringern zu entrichten ist.
Unter Salz (Kochsalz) sind zwar außer dem Siede-, Stein- und Seesalz
alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, die oberste
Finanzbehörde jedes Bundesstaates ist jedoch ermächtigt, solche Stoffe von der
Abgabe frei zu lassen, wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 8 I. Ab-
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1867.