Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

№  8.

 

(Nr.  18.)  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  2.  November
1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Abschnitt  I.
Gewerbemäßige  Beförderung  von  Personen  und  Sachen.

§.  1.

Wer  gewerbemäßig  auf  Landstraßen  Personen  gegen  Bezahlung  mit  regelmäßig
  festgesetzter  Abgangs-  oder  Ankunftszeit  und  mit  unterweges  gewechselten
Transportmitteln  befördert,  bedarf  dann  der  Genehmigung  der  Postverwaltung,
wenn  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Fuhrgelegenheit  auf  der  Beförderungsstrecke
eine  wenigstens  täglich  abgehende  Personenpost  bereits  besteht.  Fuhrgelegenheiten,
welche  am  1.  Januar  1868  bereits  errichtet  sind,  bedürfen  einer  Genehmigung
der  Postverwaltung  zu  ihrem  Fortbestehen  nicht.

§.  2.
Die  Beförderung
1)  aller  versiegelten,  zugenähten  oder  sonst  verschlossenen  Briefe,
2)  aller  Zeitungen  politischen  Inhalts
gegen  Bezahlung  von  Orten  mit  einer  Postanstalt  nach  anderen  Orten  mit  einer
Postanstalt  des  In-  oder  Auslandes  ist  verboten.

Wenn  Briefe  und  Zeitungen  (Nr.  1.  und  2.)  vom  Auslande  eingehen  und
nach  inländischen  Orten  mit  einer  Postanstalt  bestimmt  sind,  oder  durch  das

Bundes-Gesetzbl.  1867.  11  Ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  9.  November  1867.