Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  transitiren  sollen,  so  müssen  sie  bei  der  nächsten
inländischen  Postanstalt  zur  Weiterbeförderung  eingeliefert  werden.

Unverschlossene  Briefe,  welche  in  versiegelten,  zugenähten  oder  sonst  verschlossenen
  Packeten  befördert  werden,  sind  den  verschlossenen  Briefen  gleich  zu
achten.  Es  ist  jedoch  gestattet,  versiegelten,  zugenähten  oder  sonst  verschlossenen
Packeten,  welche  auf  andere  Weise,  als  durch  die  Post  befördert  werden,  solche
unverschlossene  Briefe,  Fakturen,  Preiskurante,  Rechnungen  und  ähnliche  Schriftstücke
  beizufügen,  welche  den  Inhalt  des  Packets  betreffen.

§.  3.

Die  Beförderung  von  Briefen  und  politischen  Zeitungen  (§.  2.)  gegen
Bezahlung  durch  expresse  Boten  oder  Fuhren  ist  gestattet.  Doch  darf  ein  solcher
Expresser  von  nur  Einem  Absender  abgeschickt  sein  und  dem  Postzwange  unterliegende
  Gegenstände  weder  von  Anderen  mitnehmen,  noch  für  Andere  zurückbringen.


§.  4.

Die  Annahme  und  Beförderung  von  Briefen  und  politischen  Zeitungen
(§.  2.)  darf  von  der  Post,  sofern  die  Vorschriften  über  Adressirung,  Verpackung
u.  s.  w.  beobachtet  sind,  nicht  verweigert,  insbesondere  darf  keine  im  Gebiete  des
Norddeutschen  Bundes  erscheinende  politische  Zeitung,  so  lange  überhaupt  der
Vertrieb  der  Zeitungen  im  Wege  des  Postdebits  erfolgt,  von  demselben  ausgeschlossen
  und  ebensowenig  darf  bei  der  Normirung  der  für  die  Beförderung  und
Debitirung  der  verschiedenen,  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  erscheinenden
Zeitungen  zu  erhebenden  Provision  nach  verschiedenen  Grundsätzen  verfahren
werden.

§.  5.

Hinsichts  der  Eisenbahn-Unternehmungen  verbleibt  es  bei  den  besonderen
gesetzlichen  Vorschriften.  Für  die  Verbindlichkeit  der  bereits  konzessionirten  Eisenbahngesellschaften
  zum  unentgeltlichen  Transport  von  Postsendungen  bewendet  es
bei  den  Bestimmungen  der  Konzessions-Urkunden,  und  bleiben  insbesondere  in
dieser  Beziehung  die  bisherigen  Gesetze  über  den  Umfang  des  Postzwanges  und
über  die  Verbindlichkeit  der  Eisenbahnen  zu  Leistungen  im  Interesse  der  Post
maaßgebend.

Wenn  eine  bereits  konzessionirte  Eisenbahngesellschaft  ihr  Unternehmen
durch  den  Bau  neuer  Eisenbahnen  erweitert,  so  sind  dieselben  zu  gleichen  Leistungen
  im  Interesse  der  Post  verpflichtet,  wie  solche  der  ursprünglichen  Bahn  obliegen,
  falls  nicht  in  der  bereits  ertheilten  Konzessions-Urkunde  eine  ausdrückliche
Ausnahme  in  dieser  Beziehung  enthalten  ist.

Bei  neu  zu  konzessionirenden  Eisenbahn-Unternehmungen  wird  das  Bundespräsidium
  die  erforderlichen  Anordnungen  wegen  gleichmäßiger  Bemessung  der
den  Eisenbahnen  im  Interesse  der  Post  aufzuerlegenden  Verpflichtungen  treffen.
Jedoch  sollen  diese  Verpflichtungen  nicht  über  das  Maaß  derjenigen  Verbindlichkeiten
  hinausgehen,  welche  den  neu  zu  erbauenden  Eisenbahnen  nach  den  bisher
in  den  älteren  östlichen  Landestheilen  Preußens  geltenden  Gesetzen  obliegen.