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Gebiet des Norddeutschen Bundes transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten
inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden.
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen
Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu
achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen
Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche
unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke
beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen.
§. 3.
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 2.) gegen
Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher
Expresser von nur Einem Absender abgeschickt sein und dem Postzwange unterliegende
Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.
§. 4.
Die Annahme und Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen
(§. 2.) darf von der Post, sofern die Vorschriften über Adressirung, Verpackung
u. s. w. beobachtet sind, nicht verweigert, insbesondere darf keine im Gebiete des
Norddeutschen Bundes erscheinende politische Zeitung, so lange überhaupt der
Vertrieb der Zeitungen im Wege des Postdebits erfolgt, von demselben ausgeschlossen
und ebensowenig darf bei der Normirung der für die Beförderung und
Debitirung der verschiedenen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinenden
Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsätzen verfahren
werden.
§. 5.
Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen
gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften
zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet es
bei den Bestimmungen der Konzessions-Urkunden, und bleiben insbesondere in
dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und
über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post
maaßgebend.
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen
durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen
im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen,
falls nicht in der bereits ertheilten Konzessions-Urkunde eine ausdrückliche
Ausnahme in dieser Beziehung enthalten ist.
Bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn-Unternehmungen wird das Bundespräsidium
die erforderlichen Anordnungen wegen gleichmäßiger Bemessung der
den Eisenbahnen im Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen treffen.
Jedoch sollen diese Verpflichtungen nicht über das Maaß derjenigen Verbindlichkeiten
hinausgehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher
in den älteren östlichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen.