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das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden wird,
so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der
Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme
einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung
Verschluß und Emballage unverletzt und das bei der Einlieferung ausgemittelte
Gewicht übereinstimmend befunden worden ist.
§. 8.
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung
des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum
Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der deklarirte Werth
den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist
in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Absender nicht
nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der
Strafgesetze zu bestrafen.
§. 9.
Ist bei Packeten die Deklaration des Werthes unterblieben, so vergütet
die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich
erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund
der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, werden
den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende
Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet.
§. 10.
Für einen rekommandirten Brief oder eine andere rekommandirte Sendung,
sowie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief oder anderen
Gegenstand (§. 6. Nr. 4.) wird dem Absender im Falle des Verlustes,
ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern
gezahlt. Eine Werthsdeklaration ist bei diesen Gegenständen nicht zulässig.
§. 11.
Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postverwaltung
1) für den Verlust oder bei Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten
Passagierguts nach Maaßgabe der §§. 8. und 9. und
2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschädigung nicht
erweislich durch einen Zufall oder durch Schuld des Reisenden herbeigeführt
ist, für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten
Ersatz.
Bei der Extrapostbeförderung findet weder für den Verlust oder die Beschädigung
an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen
Beschädigung des Reisenden Entschädigung Seitens der Postverwaltung
statt.
§. 12.