Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

—  64  —

das  bei  der  Einlieferung  ausgemittelte  Gewicht  übereinstimmend  befunden  wird,
so  darf  dasjenige,  was  bei  der  Eröffnung  an  dem  angegebenen  Inhalte  fehlt,  von  der
Postverwaltung  nicht  vertreten  werden.  Die  ohne  Erinnerung  geschehene  Annahme
  einer  Sendung  begründet  die  Vermuthung,  daß  bei  der  Aushändigung
Verschluß  und  Emballage  unverletzt  und  das  bei  der  Einlieferung  ausgemittelte
Gewicht  übereinstimmend  befunden  worden  ist.

§.  8.

Ist  eine  Werthsdeklaration  geschehen,  so  wird  dieselbe  bei  der  Feststellung
des  Betrages  des  von  der  Postverwaltung  zu  leistenden  Schadenersatzes  zum
Grunde  gelegt.  Beweist  jedoch  die  Postverwaltung,  daß  der  deklarirte  Werth
den  gemeinen  Werth  der  Sache  übersteigt,  so  hat  sie  nur  diesen  zu  ersetzen.  Ist
in  betrüglicher  Absicht  zu  hoch  deklarirt  worden,  so  verliert  der  Absender  nicht
nur  jeden  Anspruch  auf  Schadenersatz,  sondern  ist  auch  nach  den  Vorschriften  der
Strafgesetze  zu  bestrafen.

§.  9.

Ist  bei  Packeten  die  Deklaration  des  Werthes  unterblieben,  so  vergütet
die  Postverwaltung  im  Falle  eines  Verlustes  oder  einer  Beschädigung  den  wirklich
  erlittenen  Schaden,  jedoch  niemals  mehr,  als  Einen  Thaler  für  jedes  Pfund
der  ganzen  Sendung.  Packete,  welche  weniger  als  Ein  Pfund  wiegen,  werden
den  Packeten  zum  Gewicht  von  Einem  Pfunde  gleichgestellt  und  überschießende
Pfundtheile  für  Ein  Pfund  gerechnet.

§.  10.

Für  einen  rekommandirten  Brief  oder  eine  andere  rekommandirte  Sendung,
sowie  für  einen  zur  Beförderung  durch  Estafette  eingelieferten  Brief  oder  anderen
  Gegenstand  (§.  6.  Nr.  4.)  wird  dem  Absender  im  Falle  des  Verlustes,
ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  der  Sendung,  ein  Ersatz  von  vierzehn  Thalern
gezahlt.  Eine  Werthsdeklaration  ist  bei  diesen  Gegenständen  nicht  zulässig.

§.  11.
Bei  Reisen  mit  den  ordentlichen  Posten  leistet  die  Postverwaltung

1)  für  den  Verlust  oder  bei  Beschädigung  des  reglementsmäßig  eingelieferten

Passagierguts  nach  Maaßgabe  der  §§.  8.  und  9.  und

2)  wenn  ein  Reisender  körperlich  beschädigt  wird  und  die  Beschädigung  nicht
erweislich  durch  einen  Zufall  oder  durch  Schuld  des  Reisenden  herbeigeführt
  ist,  für  die  erforderlichen  Kur-  und  Verpflegungskosten

Ersatz.

Bei  der  Extrapostbeförderung  findet  weder  für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung
  an  Sachen,  welche  der  Reisende  bei  sich  führt,  noch  bei  einer  körperlichen
  Beschädigung  des  Reisenden  Entschädigung  Seitens  der  Postverwaltung
  statt.  

§. 12.