Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  12.

Eine  weitere,  als  die  in  den  §§.  8.  9.  10.  und  11.  nach  Verschiedenheit
der  Fälle  bestimmte  Entschädigung  wird  von  der  Postverwaltung  nicht  geleistet;
insbesondere  findet  gegen  dieselbe  ein  Anspruch  wegen  eines  durch  den  Verlust
oder  die  Beschädigung  einer  Sendung  entstandenen  mittelbaren  Schadens  oder
entgangenen  Gewinnes  nicht  statt.

§.  13.

Der  Anspruch  auf  Schadloshaltung  gegen  die  Postverwaltung  muß  in
allen  Fällen  gegen  die  Ober-Postdirektion,  beziehungsweise  gegen  die  mit  deren
Funktionen  beauftragte  Postbehörde  gerichtet  werden,  in  deren  Bezirke  der  Ort
der  Einlieferung  der  Sendung  oder  der  Ort  der  Einschreibung  des  Reisenden  liegt.

§.  14.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Postverwaltung  erlischt  mit  Ablauf
  von  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  oder  vom
Tage  der  Beschädigung  des  Reisenden  an  gerechnet.  Diese  Verjährung  wird
nicht  allein  durch  Anmeldung  der  Klage,  sondern  auch  durch  Anbringung  der
Reklamation  bei  der  kompetenten  Postbehörde  (§.  13.)  unterbrochen.  Ergeht
hierauf  eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine
neue  Verjährung,  welche  durch  eine  Reklamation  gegen  jenen  Bescheid  nicht
unterbrochen  wird.

§.  15.

In  Fällen  des  Krieges  und  gemeiner  Gefahr  sind  die  Postanstalten  befugt,
durch  öffentliche  Bekanntmachung  jede  Vertretung  abzulehnen  und  Briefe,  sowie
andere  Sachen,  nur  auf  Gefahr  des  Absenders  zur  Beförderung  zu  übernehmen.
In  solchem  Falle  steht  jedoch  dem  Absender  frei,  sich  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  des  §.  2.  jeder  anderen  Transportgelegenheit  zu  bedienen.

Abschnitt  III.
Besondere  Vorrechte  der  Posten.

§.  16.

Die  ordentlichen  Posten  nebst  deren  Beiwagen,  sowie  die  auf  Kosten  des
Staates  beförderten  Kuriere  und  Estafetten,  imgleichen  die  von  Postbeförderungen
ledig  zurückkommenden  Postfuhrwerke  und  Postpferde,  sowie  endlich  die  Briefträger
und  Postboten,  sind  von  Entrichtung  der  Chaussee-,  Wege-,  Brücken-,  Damm-,
Pflaster-,  Prahm-  und  Fährgelder  und  anderer  Kommunikationsabgaben  befreit.
Diese  Befreiung  findet  auch,  jedoch  unbeschadet  bestehender  Rechte,  gegen  die  zur