Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 9. 
  
  
(Nr. 20.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und 
Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend. Vom 
8. Juli 1867. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem- 
berg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen 
Bunde nicht gehörenden Theile des Großherzogthums, von der Absicht geleitet, 
die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins sicher zu stellen und dessen 
Einrichtungen in einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Weise fort- 
zubilden, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, 
und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von 
Pommer Esche, 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alexander Max von Philipsborn 
und 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph Del- 
brück; 
und von den übrigen Mitgliedern des Norddeutschen Bundes: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;  
Bundes-Gesetzbl. 1867. 14 die 
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1867.
	        
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