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Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht
ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh
die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereins-
lande zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen
werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen,
welcher sie anordnet.
Artikel 5.
Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine Ueber-
einstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils
bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche
mit einer inneren Steuer belegten, nicht unter die §§. 3. und 4. des
Artikels 3. fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis
dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern
und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins-
staaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der
inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuer-
sätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen
Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — vom
Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durch-
gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins
bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Ab-
gabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von
Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangs-
gut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Ver-
einsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus
solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder ver-
einsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des
Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu ver-
stehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen
Maaße, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken
so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuer-
pflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung ver-
zollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung,
daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche
dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen
Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer be-
freit bleibt.
Diese