Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 3 —  (Nr. 38.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, am 24. Januar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten 
Königlich Italienischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Grafen de Launay, eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen 
ein Schreiben Seiner Majestät ves Königs von Italien entgegen zu nehmen, 
wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde 
beglaubigt worden ist. 
  
(Nr. 39.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, am 24. Januar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten 
Kaiserlich Oesterreichischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Wirklichen Kämmerer Grafen Wimpffen, eine Privat-Audienz zu 
ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Kaisers 
von Oesterreich entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigen- 
schaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist. 
  
(Nr. 40.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, am 2. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Kaiser- 
lich Französischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Benedetti 
eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner 
Majestät des Kaisers der Franzosen entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der 
gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist. 
  
(Nr. 41.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, am 2. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten König- 
lich Belgischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Baron 
Nothomb eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben 
Seiner Majestät des Königs der Belgier entgegen zu nehmen, wodurch derselbe 
in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt wor- 
den ist. 
  
(Nr. 42.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.