Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Es bleibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Post- 
anstalten auch den Verkauf von Franko-Couverts aufzutragen, und, außer dem 
durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten 
der Couverts entsprechende Entschädigung einzuheben. · 
Artikel 13. 
Die mit Freimarken oder Franko-Couverts unzureichend frankirten Briefe                         Unzureichende 
unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths             Frankirung. 
der verwendeten Freimarken oder Franko-Couverts. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweige- 
rung der Annahme der Sendung. 
Artikel 14. 
Andere Freimarken oder Franko-Couverts als diejenigen des Postgebiets,                             Frankirung 
in welchem die Auslieferung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind un-         mit Freimarken 
gültig. Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines anderen Postge-               oder Franko-                                                                                                                                                                           Couverts einer 
biets versehen zur Auflieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, und         andern Ver- 
die Marken oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet.                                                       waltung. 
Sind aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen 
Gebiete bestimmt, welchem die Marken oder Couverts angehören, so zieht die 
empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths 
der Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf 
sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werth-- 
zeichen. 
Artikel 15. 
Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung, und wenn sie, ihrer                        Drucksachen. 
Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unter- 
schied der Entfernung, der Einheitssatz von  Silbergroschen für je 2 Loth oder 
einen Bruchtheil davon erhoben. 
Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absen- 
dung gelangen oder den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst 
aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für 
unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwende- 
ten Freimarken. 
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Druck- 
sachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die 
Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maaßgebend. 
Artikel 16. 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 15. finden auch Anwen-                       Waarenproben 
dung auf die mit der Post zu versendenden Waarenproben (Waarenmuster).              (Waarenmuster). 
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt eben- 
falls
	        
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