Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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mandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust 
gerathen ist.   
Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch 
eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge 
besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatz- 
anspruch, den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile gegenüber, 
nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Post- 
gebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine 
Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die 
Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt 
worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber 
den Postverwaltungen nicht statt. 
Artikel 19. 
Im Wechselverkehr der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile                         Postanwei- 
können durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern ein-                  sungen. 
schließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden. 
Die Gebühr beträgt für Zahlungen 
bis zum Betrage von 25 Thalern: 2 Silbergroschen, 
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler: 4 Silbergroschen. 
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom 
Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß 
eine weitere Erhebung stattfindet. 
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des 
Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der 
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. 
In diesem Falle hat der ,Absender neben der Postanweisungsgebühr und 
neben der Gebühr für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung 
der Depesche im Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphenstation, 
wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte 
üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die 
Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Post- 
anweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs Post- 
anstalt durch einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Brief- 
postsendungen festgesetzten Gebühren (Artikel 20.) einzuziehen. 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird von den Post- 
verwaltungen Garantie geleistet und zwar nach denselben Grundsätzen, welche für 
gleichartige Fälle in dem Wechselverkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet, 
dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum 
Baden maaßgebend sind. 
Art.
	        
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