Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Expreßbestel- 
lung. 
Nachzusen- 
dende Briefpost- 
genenstände. 
— 108 — 
" Artikel 20. 
Briefpostsendungen, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Ver- 
langen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen 
von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen: 
besonderen Boten zugestellt werden. 
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirke der Be- 
stimmungs-Postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr mit dem Satze von 
2 Silbergroschen zu erheben. · 
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem 
Adressaten überlassen werden. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als 
Regel, daß die Expreß-Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und 
zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreß- 
bestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird. 
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu über- 
bringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreß- 
bestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen.  
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsortes 
bezogen. 
Artikel 21. 
Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen anderen als 
den auf der Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet 
werden sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz 
nicht statt. 
Wenn die Nachsendung nach dem Gebiete des Aufgabeorts erfolgt, so 
wird bei unfrankirten Briefen von der Postanstalt, welche die Nachsendung 
bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Münzwährung an- 
gerechnet, wie dasselbe von der Postverwaltung des Aufgabegebiets angesetzt 
worden war, wogegen diese Postverwaltung den Portobetrag nach Maaßgabe des 
für ihre Währung bestimmten Satzes erhebt. · 
Nachzusendende rekommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der 
Nachsendung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Re- 
kommandationsgebühr findet dabei nicht statt. 
Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsen- 
dung in den Wechselverkehr übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in 
dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr festgesetzten Postanweisungs- 
gebühr nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr 
noch fehlt. Der Betrag wird gleich dem Briefporto durch Zutaxirung ein- 
gezogen. 
Art.
	        
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