Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 22. 
Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein beson-                   Unbestellbare 
deres Porto nicht angesetzt. Waren dieselben unfrankirt, so wird von der  Post-       Briefpostgegen- 
anstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den Hinweg angesetzt gewesene  stände. 
Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie 
dasselbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabe- 
gebiets den Portobeitrag  nach Maaßgabe des für ihre Währung bestimmten 
Satzes erhebt. 
Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald 
derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet 
nicht statt. 
Artikel 23. 
Jede Postverwaltung hat das Porto und die Rekommandationsgebühr                                      Portobezug. 
für alle Briefe, Drucksachen und Waarenproben zu beziehen, welche bei ihren 
Postanstalten eingeliefert werden. 
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des 
Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich 
getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, welche ursprünglich dem inneren 
Verkehr angehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit zur Theilung 
heranzuziehen. 
Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der Hohen ver- 
tragschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maaß- 
gabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise zu regeln, daß eine jede 
Verwaltung diejenigen Porto- oder Frankobeträge zu beziehen hat, welche bei 
ihren Postanstalten eingehoben werden. 
Artikel 24. 
Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine                                Laufschreiben. 
Gebühr von 2 Silbergroschen zu erheben, welche die Postverwaltung. bezieht, 
deren Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. Ergiebt sich, daß die Reklama- 
tion durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung der 
Gebühr statt. 
Artikel 25. 
Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren                             Ausschließung 
dürfen weder für die Bestellung der Briefe, Drucksachen, Waarenproben und               von Nebenge- 
Postanweisungen im Ortsbestellbezirk der Postanstalt, noch für die Ertheilung                bühren. 
von Einlieferungsscheinen und die Verabfolgung von Postanweisungs-Formularen 
Gebühren erhoben werden. 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 18 Art.
	        
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