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Artikel 22.
Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein beson- Unbestellbare
deres Porto nicht angesetzt. Waren dieselben unfrankirt, so wird von der Post- Briefpostgegen-
anstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den Hinweg angesetzt gewesene stände.
Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie
dasselbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabe-
gebiets den Portobeitrag nach Maaßgabe des für ihre Währung bestimmten
Satzes erhebt.
Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald
derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet
nicht statt.
Artikel 23.
Jede Postverwaltung hat das Porto und die Rekommandationsgebühr Portobezug.
für alle Briefe, Drucksachen und Waarenproben zu beziehen, welche bei ihren
Postanstalten eingeliefert werden.
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des
Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich
getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, welche ursprünglich dem inneren
Verkehr angehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit zur Theilung
heranzuziehen.
Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der Hohen ver-
tragschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maaß-
gabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise zu regeln, daß eine jede
Verwaltung diejenigen Porto- oder Frankobeträge zu beziehen hat, welche bei
ihren Postanstalten eingehoben werden.
Artikel 24.
Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Laufschreiben.
Gebühr von 2 Silbergroschen zu erheben, welche die Postverwaltung. bezieht,
deren Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. Ergiebt sich, daß die Reklama-
tion durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung der
Gebühr statt.
Artikel 25.
Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren Ausschließung
dürfen weder für die Bestellung der Briefe, Drucksachen, Waarenproben und von Nebenge-
Postanweisungen im Ortsbestellbezirk der Postanstalt, noch für die Ertheilung bühren.
von Einlieferungsscheinen und die Verabfolgung von Postanweisungs-Formularen
Gebühren erhoben werden.
Bundes-Gesetzbl. 1868. 18 Art.