Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Bestimmun- 
gen über die 
Portofreiheit. 
Zeitungsdebit. 
Betrag der 
Zeitungsprovi- 
sion. 
Bezug der 
Zeitungspro- 
vision. 
— 110 — 
Artikel 26. 
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den 
Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf ein 
bestimmtes Gewicht portofrei befördert. 
Ferner werden gegenseitig portofrei befördert: die Korrespondenzen in 
reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Be- 
hörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden des anderen, wenn sie in 
der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur 
Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behör- 
den sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde 
repräsentiren, gleichgestellt. Wegen des Maximalgewichts der portofreien Gegen- 
stände sind die Bestimmungen des Artikels 10. maaßgebend. 
Die Korrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollange- 
legenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen 
Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Begründung dieser Porto- 
freiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung 
„Zollvereinssache“ versehen werden.   
Die bei der Absendung Seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets 
als portofreie Korrespondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen 
werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert. 
Artikel 27. 
Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgen die An- 
nahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen 
und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. 
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. 
Artikel 28. 
Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Pro- 
zent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem 
Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als 
monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsprovision auf 12 Prozent des 
Netto-Einkaufspreises ermäßigt. 
In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen 
jährlich für jede abonnirte Zeitung oder Zeitschrift zu erheben. 
Artikel 29. 
Die Zeitungsprovision wird zwischen der bestellenden und der absendenden 
Postanstalt halbscheidlich getheilt.     
Läßt sich der Betrag nicht ganz gleich bis auf volle Viertelgroschen thei- 
len, so verbleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt.   
Art.
	        
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