Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 30. 
Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen zunächst maaßgebend.                     Abonnements- 
In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht                         bedingungen. 
abonnirt werden. 
Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher 
in der Zeitungs-Preisliste der Postverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, 
sind nicht zulässig. 
Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berück- 
sichtigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen 
vor dem Beginn des Abonnements der Verlags-Postanstalt angezeigt werden. 
Artikel 31. 
Die im Artikel 28. festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift                     Zeitungsbestell- 
nicht die Gebühr für Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abon-        geld. 
nenten in sich. Die Bestimmungen über das zu erhebende Bestellgeld bleiben den 
einzelnen Verwaltungen überlassen. 
 
Artikel 32. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen                         Nachsendung 
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Ueberweisung von Zeitungen  
der Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort nach der Wahl des Abonnenten 
von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsortes 
zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche 
amtliche Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet 
der Besteller bis zum Schlusse der Abonnementsperiode zu Gunsten derjenigen 
Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie der- 
jenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen 
beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen. 
Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet in 
das andere vor, so ist die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung 
in Ansatz zu bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte über- 
wiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die des- 
fallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, 
sondern von einem Abonnenten direkt beim Verleger bestellten Zeitung verlangt 
wird, so ist für die Nachsendung die Zeitungsprovision nach Maaßgabe der Be- 
stimmungen der Artikel 28. und 30. vom Absender zu entrichten. Die Theilung 
erfolgt nach Artikel 29. halbscheidlich. . 
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Ver- 
sendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. 
18• III.
	        
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