Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 10. 
Wer den Betrieb der Branntweinbrennerei beginnen will, hat dem Ober- 
amte durch Vermittelung des Ortsumgelders eine von Letzterem und von dem 
Ortsvorstande zu beglaubigende Nachweisung einzureichen, in welcher die zur 
Brennerei zu benutzenden Räume, sowie die Brenngeräthe, insbesondere der 
Maaßinhalt der Blasen, Maischwärmer und Maischbottige, speziell angegeben 
sein müssen. 
Die gleiche Nachweisung ist von den Inhabern der bestehenden Brennerei 
auf besondere oder allgemeine Aufforderung der Regierung zu den von der letz- 
teren zu bestimmenden Terminen einzureichen. 
§. 11. 
Soll der Betrieb einer Brennerei aufhören, so ist hiervon durch Vermit.- 
telung des Ortsumgelders dem Oberamte Anzeige zu machen. Von dem Orts- 
umgelder wird alsdann der Blasenhelm in Verwahrung genommen oder der 
Brennapparat versiegelt. 
§. 12. 
Die zur Brennerei bestimmten Räume sind von Morgens 6 bis Abends 
9 Uhr den Steuerbeamten zu jeder Zeit auf Verlangen zu öffnen und denselben 
die zur Brennerei dienenden Geräthe vorzuzeigen. 
§. 13. 
Wer, ohne die im §. 10. vorgeschriebene Anzeige gemacht zu haben, Brannt- 
weinbrennerei betreibt, hat eine Strafe von fünf bis vierzig Gulden und die 
Konfiskation der nicht angemeldeten Geräthe verwirkt. 
Wer die im §. 11. vorgeschriebene Anzeige von dem Aufhören des ein- 
gestellten Brennereibetriebes unterläßt, hat die Abgabe bis zum Ablauf desjenigen 
Kalenderjahres fortzuzahlen, in welchem die vorgeschriebene Anzeige erfolgt. 
Sonstige Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden, sofern dieselben 
nicht unter die Bestimmungen der allgemeinen Straf= oder Steuer Strafgesetze 
fallen, mit einer Strafe von Einem bis fünf Gulden geahndet. 
§. 14. 
Mit dem 1. Januar 1869. treten die bisherigen die Besteuerung der 
Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen betreffenden Vorschriften, 
insbesondere die bezüglichen Bestimmungen des Landesvergleichs für das Fürsten- 
thum Hohenzollern-Hechingen vom 26. Juni 1798., sowie die §§. 32. bis 35. 
des Hohenzollern= Sigmaringischen Wirthschaftsabgabengesetzes vom 24. Januar 1843
	        
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