Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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binden. Es erfolgt alsdann von Seite der Zollbehörde spezielle Revision, 
deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der 
Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waaren- 
führer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig dekla- 
rirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung ihm 
vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten 
unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten wird. 
An Stelle des Waarenführers ist der Waarenempfänger berech- 
tigt, die Menge und Gattung (§. 6. e. der Zollordnung) der eingegan- 
genen Waaren selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit der Angabe, 
welche Abfertigungsweise begehrt wird, zu deklariren, sowie eine bereits 
abgegebene Deklaration, so lange die spezielle Revision noch nicht begon- 
nen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen; der Waarenempfänger 
haftet, wenn dies geschieht, für die Richtigkeit der von ihm ergänzten 
oder berichtigten Deklaration.“ 
§. 3. 
Der §. 44. der Zollordnung hat folgenden Zusatz zu erhalten: 
„Die Deklaration über Waaren, welche auf Begleitschein I. abgefertigt 
worden sind, kann von dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, 
insolange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, hinsichtlich 
der Gattung und des Nettogewichts der Waaren ergänzt und berichtigt 
werden. Der Waarenempfänger haftet in diesem Falle für die Richtig- 
keit der von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration.“ 
§. 4. 
Die im §. 60. der Zollordnung bestimmte Lagerfrist für die in öffent- 
liche Niederlagen aufgenommenen fremden unverzollten Waaren wird auf fünf 
Jahre verlängert. 
§. 5. 
An die Stelle des zweiten Absatzes im §. 64. der Zollordnung treten fol- 
gende Bestimmungen: 
„Ebenso wird von dem Mindergewicht, welches sich bei der Abfertigung 
der aus der Niederlage zur Eingangsverzollung oder zur Versendung mit 
Begleitschein abgemeldeten Waaren gegen das im Niederlageregister an- 
geschriebene Gewicht ergiebt, der Eingangszoll nicht erhoben, sofern anzu- 
nehmen ist, daß das Mindergewicht lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, 
Verstauben, Verdunsten oder gewöhnliche Leckage entstanden sei, nament- 
lich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waaren 
heimlich aus der Niederlage entfernt worden.“ 
. §. 6. 
Die Bestimmung des §. 5. findet auch Anwendung bei der Abfertigung 
von
	        
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