Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
— 263 — 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
Zoll- 
betrag. 
Fl.   Kr. 
  
35 
  
c) Fußdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von Bast, Binsen, Cocos- 
nußfasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, gefärbt . . . 
d) Stuhlrohr, gespaltenes, gebeizt oder gefärbt . . .. . . ... 
e) Geflechte, nicht unter anderen Nummern genannte, ohne Verbindung 
mit anderen Materiallen ..... .. . . . . . . . .. 
f) Geflechte mit seidenen oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren 
durchzogen oder durchwirkt (Sparterie), auch in Verbindung mit ande- 
ren Materialen.  
g) 1. Hüte und Kappen aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und 
Palmblättern, ohne Garnitur 
2. Hüte und Kappen aus den vorgenannten Stoffen oder aus Holzspan, 
mit Garnitur 
Papier und Papierwaaren: 
a) Schrenz-, graues Lösch= und rauhes Packpapier (auch gefärbt, lackirt- 
mit Graphit, Asphalt, Theer überzogen), dann Pappendeckel (auch 
Steinpappe), Preßspäne und Theerpappe (Asphaltfilz), Patentholz oder 
Fasermasse..................................................... 
b) 1. Papier, ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und ge- 
färbtes) und alles ungeleimte Druckpapier; 
2. Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch 
in Verbindung mit Holz und Eisen, weder angestrichen noch lackirt. 
c) Papier, geleimtes, buntes (mit Ausnahme des unter d. genannten) 
lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Devisen, Etiquetten, Fracht- 
briefen, Rechnungen vorgerichtetes, Calquir-, Gicht-, auch Oel- und 
Wachs-, Guttapercha-, Kreidepapier, dann Malerpappe und alles nicht 
unter b. genannte ungeleimte Papier . . . . ... 
d) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- oder Silbermustern 
(echt oder unecht, auch bronzirt), gepreßtes oder durchgeschlagenes Pa- 
pier, ingleichen Streifen von diesen Papiergattugen 
e) Waaren aus Papier und Pappe (mit Ausnahme der Spielkarten), aus 
Papiermasse, Patentholz oder Holzfasermasse, Formerarbeiten aus Stein- 
pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. begriffen 
sind, Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen 
Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; 
dann Papier mit aufgeklebter Leinwand (auch mit Baumwollenleinwand) 
und daraus verfertigte Briefcouverte: .. . . .. 
Bundes - Gesetzbl. 1868. 39 
  
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