Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
No 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zoll- 
betrag. 
Fl.     Kr. 
  
36 
  
f) Papiertapeten in Rollen ... . . . . . . . . ..vom 1. Januar 1870 an.... 
Leder, Leder-, Gummi- und Kürschnerwaaren: 
a) Schaf- und Ziegenfelle, halbgar oder bereits gegerbt, aber noch nicht 
gefärbt oder weiter zugerichtet .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . .. 
b) Leder gemeines, d. i. nicht unter d. genanntes, auch derlei Stiefel-. 
schäfte......................................................... 
c) Künstliches Kratzenleder aus narblosem Abfallleder und aus einer 
zur Befestigung desselben dienenden Schichte von Leinen- oder Baum- 
wollgeweben . . . . . . . .. . . . . . . . .. 
d) Leder, feines, d. i. Handschuhleder, auch Korduan, Marokin, Saffian, 
gefärbtes (mit Ausnahme des blos geschwärzten und der Juchten), 
lackirtes, vergoldetes, versilbertes, ferner gefärbtes Pergament 
e) Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, oder 
aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck oder Guttapercha, 
Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren aus behaarten Fellen, gro- 
bem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, rohem 
Zwillich oder Drillich, alle diese Waaren auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren 
fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Verbindung mit Leder, Leder- 
tuch oder Kautschuck; Gummifäden, übersponenen: . .. 
f) Waaren aus Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem 
Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem 
Leder und Pergament, von lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kaut- 
schuck oder Guttapercha, ferner Schuhmacher-, Sattler- und Täschner- 
waaren von Ledertuch, Wachstuch (mit Ausnahme des groben unbe- 
druckten), von Wachsmousselin oder Wachstafft, alle diese Waaren auch 
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder, 
Ledertuch oder Kautschuck, mit Ausnahme der unter e. begriffenen 
g) Handschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe- und 
Wirkwaaren) ........ 
h) Pelzwerk, d. i. alle auf der einen Seite halb oder ganz bearbeitete, 
auf der anderen Seite aber behaarte, nicht weiter verarbeitete Felle und 
Häute . . . . . ... . .. .. . . .. . ... ..................................... 
i) Kürschnerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk, ohne Verbin- 
dung mit anderen Bestandtheilen, z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter, 
  
1 Ztr. 
  
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50
	        
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