No
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zoll-
betrag.
Fl. Kr.
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f) Papiertapeten in Rollen ... . . . . . . . . ..vom 1. Januar 1870 an....
Leder, Leder-, Gummi- und Kürschnerwaaren:
a) Schaf- und Ziegenfelle, halbgar oder bereits gegerbt, aber noch nicht
gefärbt oder weiter zugerichtet .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . ..
b) Leder gemeines, d. i. nicht unter d. genanntes, auch derlei Stiefel-.
schäfte.........................................................
c) Künstliches Kratzenleder aus narblosem Abfallleder und aus einer
zur Befestigung desselben dienenden Schichte von Leinen- oder Baum-
wollgeweben . . . . . . . .. . . . . . . . ..
d) Leder, feines, d. i. Handschuhleder, auch Korduan, Marokin, Saffian,
gefärbtes (mit Ausnahme des blos geschwärzten und der Juchten),
lackirtes, vergoldetes, versilbertes, ferner gefärbtes Pergament
e) Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, oder
aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck oder Guttapercha,
Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren aus behaarten Fellen, gro-
bem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, rohem
Zwillich oder Drillich, alle diese Waaren auch in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren
fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Verbindung mit Leder, Leder-
tuch oder Kautschuck; Gummifäden, übersponenen: . ..
f) Waaren aus Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem
Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem
Leder und Pergament, von lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kaut-
schuck oder Guttapercha, ferner Schuhmacher-, Sattler- und Täschner-
waaren von Ledertuch, Wachstuch (mit Ausnahme des groben unbe-
druckten), von Wachsmousselin oder Wachstafft, alle diese Waaren auch
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder,
Ledertuch oder Kautschuck, mit Ausnahme der unter e. begriffenen
g) Handschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe- und
Wirkwaaren) ........
h) Pelzwerk, d. i. alle auf der einen Seite halb oder ganz bearbeitete,
auf der anderen Seite aber behaarte, nicht weiter verarbeitete Felle und
Häute . . . . . ... . .. .. . . .. . ... .....................................
i) Kürschnerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk, ohne Verbin-
dung mit anderen Bestandtheilen, z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter,
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