Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 267 — 
            
Maaßstab Zoll- 
Benennung der Gegenstände. der betrag. 
No Verzollung. 
  
Fl. Kr. 
  
e) Glas, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, mit Pasten (Cameen) 
eingelegtes, Glasflüsse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, 
geschliffenes, unbelegtes oder belegtes, und Spiegelglas, ungeschliffenes, 
belegtes........................................................ 1 Ztr.  6  — 
f) Spiegel, eingerahmte, und alle Glas- und Emailwaaren in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die 
kurzen Waaren fallen .. . . . .. " 50 
vom 1. januar 1869. an ..... 
 
 
 
 
 
 
 
- 
 
 
 
 
 
7  6 
39 Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur-, Steinmetz- und Schmuck- 
arbeiten aus Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Stein- 
gemengen, mit Ausnahme jener aus Bernstein und Gagat: 
a) Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedel- 
steinen), in Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit an- 
deren Stoffen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und un- 
lackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedlen Metallen, die 
weder versilbert noch vergoldet sind, dann Schusser (Klicker) aus Mar- 
mor u. dd. " frei 
b) Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und 
Halbedelsteinen), in Stücken schwerer als 10 Pfd., ohne Verbindung 
mit anderen Stoffen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem 
und unlackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedlen Metallen, 
die weder versilbert noch vergoldet sind, Waaren aus Serpentinstein, 
Abgüsse in Gyps oder Schwefel von Münzen, geschnittenen Steinen u. dgl. " — 75 
e) Steine, echte (d. i. Edel- und Halbedelsteine) und Korallen (echte und 
unechte), bearbeitet (d. i. geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise 
bearbeitet), dann echte Perlen, alle diese Waaren ungefaßt. . .. .. . ... " 12 — 
d) Steinwaaren, alle andere, Meerschaumwaaren, sowie auch Stein- 
waaren (mit Ausnahme der gefaßten Edel- und Halbedelsteine), in Ver- 
bindung mit anderen ,Materialien insofern sie dadurch nicht unter die 
kurzen Waaren falllen. " 7 50 
vom 1. Januar 1869. an. . . . . . . . . . "   6   — 
40 Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten aus gebrannten 
Erden: 
a) Gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit 
oder ohne Glasur, auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Graphit- 
  
  
  
 
	        
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