Benennung der Gegenstände.
Maaßstab der Verzollung.
Abgabensätze
nach dem
-30-Thaler
Fuß.
Rthlr. Sgr.
nach dem
52-Gulden-
Fuß.
Fl.
Kr.
10
11
Glas und Glaswaaren:
a) Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) in seiner
natürlichen Farbe, weder gepreßt, geschliffen noch abgerieben
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit
abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und
Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß)
Glasbehänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen Glas-
perlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt . . . . ..
c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes,
massives weißes Glas . . .. . . ..
d) Spiegelglas:
1) Rohes, ungeschliffenes
2) Geschliffenes, belegt oder unbelegt .. .. . . . . . . . . . . . . . . ..
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der
Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen
Anmerk. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glas-
plättchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlen-
bereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht
werden; Glasurmasse ... . . . . .. .. . ...
Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menschenhaare;
Federn und Borsten:
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten,
gefärbt, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete
Schmuckfedern; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene;
Borsten.
b) Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vor-
stehend unter a. begriffen sind, oder zu den Kleidern oder Putz-
waaren gehören . ... . .... .... . ...
Häute und Felle:
a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte
Schaaf., Lamm, und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle.
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung
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1 Ztr.
1 Ztr.
frei
2
20
frei
frei
frei
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frei
52
52
10