Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

290 
  
  
No 
Benennung der Gegenstände. 
  
.— ——. —— — — — — —— 
Abgabensätze 
Maaß- 
stab der 
Ver- 
zollung. 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuß. 
Rthlr. Sgr. 
nach dem 
52-Gulden- 
Fuß. 
Fl. Kr. 
  
25 
 
  
23  Oel und Fette: 
a) Fettes Oel in Fässern mit Ausnahme des Baumöls, des Palm- 
öls (Palmbutter), des Kokosnußöls (Kokosbutter) und der par- 
fümirten Oele 
b) Fette: 
1) Paraffin 
2) Unschlitt 
c) Stearin, einschließlich Stearinsäürer 
d) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch ge- 
mahlen 
Papier und Pappwaaren: 
a) Graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künst- 
liches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren (auch 
Bimsstein- und Schmirgeltuch); Schieferpapier 
b) Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und gefärb- 
tes) Papier, alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus 
Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung 
mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt. 
Alles andere, soweit es nicht unter d. genannt ist, auch litho- 
graphirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, 
Frachtbriesen, Devisen etc. vorgerichtetes Papier; Malerpappe 
Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermustert 
durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papier- 
gattungen; Papiertapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Papp- 
masse (mit Ausnahme der Spielkarten), Formerarbeit aus Stein- 
pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. 
begriffen ist 
Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit an- 
deren Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren 
fallen 
 
Parfümerien und Seife: 
a) Grüne, schwarze und andere Schmierseife . . . . .. . . . . . . . . . . . .. 
b) Gemeine feste Seife 
 
1 Ztr. 
" 
" 
  
  
  
  
  
  
  
  
-- 
52 
-- 
52 
 
 
frei 
frei 
frei 
  
  
  
  
2 
20 
  
  
1 
27  
  
  
 
	        
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