Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Dauert die betreffende Verhandlung länger als eine Stunde, 
für jede weitere, wenn auch nur angefangene Stunde .  . . .   1 Rthlr. 
5) Vermittelung eines Vergleichs, Abgabe eines Schiedsspruchs, 
provisorische Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer 
 und Mannschaft. . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . .   4     " 
 Zu 4. und 5. Für die Ausfertigung des Akts, der Ver- 
 handlung etc. wird, wenn dieselbe nicht mehr als eine Folioseite 
 beträgt, Nichts berechnet; für jede folgende, wenn auch nur 
angefangene Seite ist an Schreibgebühr zu bezahlen .  .  . .  .  .  ⅒    " 
6) Ausstellung eines Passes .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .    1      " 
7) Visa eines Passes .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          ½     " 
Zu 1. 6. und 7. gebührenfrei für Unvermögende. 
8) Ausstellung eines interimistischen Schiffscertifikats .  .  .  .  .  .   4     " 
9) Expedition eines Schiffes .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .   3     " 
jedoch nie mehr als ¹/30 Rthlr. für jede Schiffslast von 4000 Zoll- 
pfund, oder ¹/20  Rthlr. für die Kommerzlast;  bei Schiffen von 
50 Lasten und darunter nie mehr  als ¹/60 Rthlr. für jede Schiffs- 
last von 4000 Zollpfund, oder ¹/40 Rthlr. für die Kommerzlast. 
Hierunter sind die sämmtlichen regelmäßig vorkommen- 
den Amtsgeschäfte begriffen, als Entgegennahme und Beschei- 
nigung der Meldung und Abmeldung, Bescheinigung der Schiffs- 
papiere, Ertheilung von Auskunft u. s. w. 
Wenn das Schiff in den Hafen nur mit Ballast einkommt 
und mit Ballast wieder von dort ausgeht, oder zwar beladen 
und zum Zweck der Löschung einläuft, jedoch wegen anderweitig 
erhaltener Bestimmung ohne vorgenommene Löschung wieder ab- 
segelt, oder wegen Sturm oder Haverei etc. in den Hafen als Noth- 
hafen einläuft, so wird die Hälfte der vorstehenden Gebühr ent- 
richtet. Wenn das Schiff den Hafen nur Behufs Empfang- 
nahme von Ordres anläuft, so hat es die Gebühr nicht zu 
entrichten. 
10) Ausfertigung einer neuen Musterrolle .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4     " 
11) Abänderung der Musterrolle zusammen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    2     " 
Zu 10. und 11. Für die Aufnahme des vorangehen- 
den Heuervertrags wird keine besondere Gebühr erhoben. 
12) Mitwirkung bei Verfolgung eines desertirten Schiffsmanns          4     " 
13) Aufnahme einer Verklarung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   4     " 
Bezüglich der Ausfertigung gilt das zu 4. und 5. Gesagte.  
14) Aufmachung einer Dispache, je nach dem Umfange der 
Arbeit .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4—10    " 
15) Feststellung der Nothwendigkeit eines Schiffsverkaufs oder 
eines Bodmereigeschäfts (inkl. der Ausfertigung des be- 
treffenden  Attestes) .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  . .. .. ..          4    "    
16) Aufnahme  

	        
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