Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr der anliegende pro- 
visorische Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes hierdurch 
erlassen. 
- Berlin, den 15. März 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Provisorischer Gebührentarif 
für 
die Konsuln des Norddeutschen Bundes. 
Vom 15. März 1868. 
  
a. Allgemeine Bemerkungen. 
Die in der Thalerwährung ausgedrückten einzelnen Sätze des Tarifs sind 
auf die Landesmünze zu reduziren. Dem Bundeskanzler ist anzuzeigen, in welcher 
Weise die Reduktion erfolgt ist. 
Die erhobene Gebühr ist auf dem betreffenden Dokumente in Thalern und 
in der Landesmünze zu vermerken. 
Baare Auslagen (z. B. Gebühren der Sachverständigen, Magasinage u. s. w.) 
sind neben der tarifmäßigen Gebühr zu erstatten. 
Für kaufmännische Geschäfte außerhalb ihrer amtlichen Wirksamkeit können 
Wahlkonsuln die übliche Provision berechnen. 
b. Bezeichnung der einzelnen Amtsgeschäfte und der dafür zu 
erhebenden Gebühr. 
1) Eintragung in die Matrikel ... 1 Rthlr. 
Für einen auf Grund der Eintragung ertheilten Schutz- 
schein (Patent) außeden 1    = 
2) Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften 1   = 
3) Ausstellung von Bescheinigungen (Attesten, Certifikaten) 2   = 
4) Aufnahme eines Notariatsakts, Abhörung von Zeugen, Vor- 
nahme von Siegelungen oder öffentlichen Verkäufen, Aufmachung 
eines Inventars  3   = 

	        
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