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gekündigt werden. Die zwischen ihnen wegen Ausführung jener Uebereinkünfte
getroffenen Verabredungen bleiben gleichfalls in Wirksamkeit.
6. Zu Artikel 6. und 7. des Vertrages.
Die in den Artikeln 6. und 7. verabredeten Verkehrserleichterungen finden
unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und
Baden vom 20. Februar 1854. festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr
über den Bodensee Anwendung.
7. Zu Artikel 7. des Vertrages.
1) Die im Artikel 7. bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende
Umstände bedingt:
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem
Begleitschein Nr. I. (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden
und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß
und wie sie am Versendungsort unter amtlichen Verschluß gesetzt
worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd be-
funden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen
mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich wird,
und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt
keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen,
daß der in dem anderen Staate angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei,
so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
2) Soweit an einzelnen Orten im Gebiete des Zollvereins ein Bedürfniß
sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Be-
nutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung
wird Oesterreichischer Seits zugestanden.
8. Zu Artikel 8. des Vertrages.
1) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzoll-
ämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine
solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurück-
zuziehen.
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