Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates ver- 
legten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden 
Miethszinse, 
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten 
Aemter, 
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und 
Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern, 
über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim 
amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder 
mit anderen Zollämtern ihres Staates, 
über die Rechte und Pfflichten der Beamten der auf das Gebiet 
des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in einem 
Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, 
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich 
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten- Uniform- 
und Armaturstücke, 
werden hierdurch aufrecht erhalten. 
Ferner wird unter den bisherigen Bedingungen die am 6. Mai 
1857. Oesterreichischer Seits erlassene Grenzpassanten- Dienstinstruktion 
für die auf das Gebiet des Zollvereins verlegten Oesterreichischen Zoll- 
ämter in Kraft bleiben. 
9. Zu Artikel 10. des Bertrages und zum Zollkartel. 
1. Zu §. 5. des Zollkartels. 
Es wird zwar als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanz- 
Wachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich 
gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander 
unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur 
Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei 
besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den 
beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten statt zu finden haben. 
2. Zu §. 6. des Zollkartels. 
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn 
dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers, oder der Gegenstände oder 
Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates in das Gebiet des 
anderen Staates sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei der 
dor-
	        
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