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über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates ver-
legten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden
Miethszinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten
Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und
Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim
amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder
mit anderen Zollämtern ihres Staates,
über die Rechte und Pfflichten der Beamten der auf das Gebiet
des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in einem
Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten- Uniform-
und Armaturstücke,
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Ferner wird unter den bisherigen Bedingungen die am 6. Mai
1857. Oesterreichischer Seits erlassene Grenzpassanten- Dienstinstruktion
für die auf das Gebiet des Zollvereins verlegten Oesterreichischen Zoll-
ämter in Kraft bleiben.
9. Zu Artikel 10. des Bertrages und zum Zollkartel.
1. Zu §. 5. des Zollkartels.
Es wird zwar als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanz-
Wachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich
gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander
unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur
Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei
besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den
beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten statt zu finden haben.
2. Zu §. 6. des Zollkartels.
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn
dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers, oder der Gegenstände oder
Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates in das Gebiet des
anderen Staates sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei der
dor-