Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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7. Zu §. 22. des Zollkartels. 
Die Bestimmung im Alinea 3. des §. 20. wegen Tragung der Kosten 
findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung 
Anwendung. 
10. Zu Artikel 12. des Vertrages. 
1. Man war darüber einverstanden, daß der Artikel 12. sich nicht auf 
Kriegsschiffe bezieht.  
2. Die verabredete Gleichstellung der Seeschiffe und deren Ladungen in 
den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: 
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seeschiffe ertheilt werden oder 
ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung von 
 
Hafen- oder Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren 
bestehen; 
b) auf die Privilegien für sogenannte Jachtklubs, welche dritten Staaten 
angehören; 
c) auf die Privilegien, welche in Oesterreich vertragsmäßig den türkischen 
Unterthanen vor den eigenen zustehen. 
11. Zu Artikel 17. des Vertrages. 
1. Die im Artikel 17. enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf 
den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig 
wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn-Transporten 
nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr 
große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die 
Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte 
Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei. 
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der 
vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, 
sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, 
und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zoll- 
behörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und 
Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen 
Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum 
Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. 
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueber- 
landspost beförderten Gegenstände unterbleiben. 3. 
Man
	        
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